Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26. Januar 2026 seine Auslegung der steuerlichen Regeln zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei der Instandsetzung und Modernisierung von GebĂ€uden ĂŒberarbeitet und hierdurch einen zentralen Baustein der steuerlichen GebĂ€udebewertung prĂ€zisiert.
Inhaltlich bestÀtigt das BMF zunÀchst die bekannte Systematik:
- Aufwendungen fĂŒr Instandsetzungs- und ModernisierungsmaĂnahmen an einem GebĂ€ude sind grundsĂ€tzlich Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wĂ€hrend
- MaĂnahmen, die ein GebĂ€ude in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, erweitern oder wesentlich verbessern, zu aktivierungspflichtigen Anschaffungsâ oder Herstellungskosten fĂŒhren.
Besonders hervorgehoben wird erneut die sogenannte Standardhebung, die ein wesentliches Kriterium fĂŒr die Einordnung von ModernisierungsmaĂnahmen darstellt. Der Standard eines WohngebĂ€udes richtet sich nach den zentralen Ausstattungsmerkmalen einer Wohnung. Diese umfassen ausschlieĂlich die folgenden vier Bereiche:
- Umfang und QualitÀt der Heizungsinstallation,
- Umfang und QualitÀt der SanitÀrinstallation,
- Umfang und QualitÀt der Elektroinstallation sowie
- Umfang und QualitÀt der Fenster.
Das BMF hĂ€lt daran fest, dass eine wesentliche Verbesserung grundsĂ€tzlich nur vorliegt, wenn mindestens drei dieser vier zentralen Ausstattungsmerkmale deutlich angehoben werden. DarĂŒber hinaus wurde in dem BMF-Schreiben klargestellt, dass bereits die Hebung in zwei Bereichen ausreicht, wenn gleichzeitig eine Erweiterung vorliegt, die ihrer Art nach immer zu Herstellungskosten fĂŒhrt.
Neu ist, dass es bei der Beurteilung der Standardhebung ausdrĂŒcklich unerheblich ist, ob die handelsbilanzielle Beurteilung zu einem anderen Ergebnis kommt. Das BMF stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine wesentliche Verbesserung erst dann vorliegt, wenn die MaĂnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines GebĂ€udes in ihrer Gesamtheit den Gebrauchswert des GebĂ€udes insgesamt deutlich erhöhen, wobei eine Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs herbei per se unbeachtlich ist. Diese Klarstellung ist insofern beachtenswert, als sie von der Sicht des IDW abweicht, welches im Standard IDW RS IFA 1 n.F. die energetische Verbesserung als eigenstĂ€ndiges Kriterium fĂŒr eine handelsbilanzielle wesentliche Verbesserung einordnet.
Das neue BMFâSchreiben schafft zwar mehr Klarheit fĂŒr die steuerliche Abgrenzung von SanierungsmaĂnahmen, setzt aber bewusst eigene Akzente gegenĂŒber der handelsrechtlichen Sicht. FĂŒr die Immobilienbranche bedeutet dies, dass steuerliche und handelsrechtliche Aspekte in der Planung von ModernisierungsmaĂnahmen kĂŒnftig noch stĂ€rker miteinander abgestimmt werden mĂŒssen. Weiterhin offen bleibt die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung zur Behandlung energetischer Sanierungen im Einkommensteuergesetz. Eine solche Regelung könnte dazu beitragen, Rechtssicherheit zu schaffen und hierdurch die notwendigen Investitionen im GebĂ€udesektor zu unterstĂŒtzen.
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