In Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten muss die Heizung im 16. Betriebsjahr geprüft werden Diese Regelung (sie steht in § 60b des Gebäudeenergiegesetzes) gilt für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger. Darunter fallen z.B. Gas-, Öl- oder Pelletheizungen, nicht jedoch Wärmepumpen, für die andere Fristen zur Prüfung gelten.
Es gelten dabei folgende Stichtage:
Bei Einbau der Heizung nach dem 30.09.2009 muss im 16. Jahr eine Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung stattfinden. Heizungsanlagen, die 2010 eingebaut wurden, fallen also noch im Jahr 2026 unter die Prüfpflicht.
Bei Einbau vor dem 1.10.2009 muss die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung erst zum 30.09.2027 erfolgt sein.
Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation und solche, die einer vertraglichen Vereinbarung zur Energieeffizienzverbesserung unterliegen, sind von dieser Regel ausgenommen.
Eigentümer sollten diese Fristen beachten, sonst droht ggf. ein Bußgeld.
Ansprechpartner
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Berater für Klimaschutz, Energie und Nachhaltigkeit