Das Bundeswirtschaftsministerium hat heute eine Gesetzesänderung angekündigt, die private Verbraucher hinsichtlich der Mindesttemperatur in Mietwohnungen betreffen. Die Bundesregierung prüft demnach eine gesetzliche Regelung, die Mietern gestattet, Energie einzusparen und die Heizung nach eigenem Ermessen herunterregeln zu dürfen. Derzeit gibt es vereinzelt mietvertragliche Verpflichtungen, die eine Mindesttemperatur voraussetzen.
„Viel wichtiger wäre eine gesetzliche Klarstellung durch die Bundesregierung, dass die Unterschreitung einer bestimmten Raumtemperatur bei Tag und in der Nacht sowie die Unterschreitung der Brauchwassertemperatur keinen Mietminderungsgrund darstellt“, sagt Markus Jugan, Vizepräsident und Vorsitzender des Bundesfachausschusses Immobilienverwalter beim IVD | Die Immobilienunternehmer. Jugan merkt an: „Das richtige Maß ist entscheidend: Heizsparsamkeit kann auch zu Schäden an der Bausubstanz beitragen. Zu sparsam ist daher nicht immer sachgerecht.“
Aufgrund der derzeitigen Versorgungs- und Preislage bei fossilen Rohstoffen müssen Verbraucher bei Heizöl und Erdgas in diesem Jahr mit Preiserhöhungen gegenüber dem Vorjahr um mindestens 100 Prozent rechnen. „Deshalb sollten Immobilienverwalter mit den Eigentümern und Mietern jetzt in Dialog treten und eine Anpassung der Vorauszahlungen – im Wesentlichen sind das Heizkosten, aber auch Wartungs-Dienstleistungen wegen höherer Energiepreise – vereinbaren. Anderenfalls sind für die Betriebskostenabrechnungen 2022 erhebliche Nachzahlungen zu erwarten. Eigentümer treffen diese Preissteigerungen bereits jetzt, da sie häufig Vorauszahlungen an die Energieversorger zu leisten haben“, so Jugan.
Vorauszahlung im Mietverhältnis
„Eine unterjährige Anpassung beziehungsweise Änderung der festgelegten Vorauszahlungen ohne eine besondere Vereinbarung im Mietvertrag kann nur in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter erfolgen.
Abschluss neuer Mietverträge
Beim Neuabschluss von Mietverträgen sollten die Vorauszahlungen sehr großzügig bemessen werden. Nach Aussagen der Bundesnetzagentur (Juli 2022) müssen sich Gaskunden auf drei Mal so hohe Abschläge im Vergleich zum derzeitigen Kostenniveau einstellen. „Das bedeutet, dass die Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen in neuen Mietverträgen um das Dreifache im Vergleich zum derzeitigen Kostenniveau festgesetzt werden sollte“, so der Vorsitzende des Bundesfachausschusses der Immobilienverwalter.
Vorauszahlungen im Wohnungseigentum
Die Planung der Energiekosten wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Wesentlichen durch die Vorjahreskosten bestimmt und im Wirtschaftsplan festgesetzt. Es bietet sich an, die aktuellen und voraussichtlich zu erwartenden Energiekosten anzupassen.
Der Wirtschaftsplan ist im Rahmen einer Eigentümerversammlung zu beschließen. Spätestens einen Monat nach Beschlussfassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Wirtschaftsplan mit der Festsetzung der Vorauszahlungen verbindlich. Eine Anpassung der Vorauszahlungen kann nur durch eine erneute Beschlussfassung über einen angepassten Wirtschaftsplan im Rahmen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung herbeigeführt werden.
Unabhängig davon, ob die Eigentümergemeinschaft noch auf frühere Energiepreise zugreifen kann oder bereits jetzt in Vorleistung für Energielieferungen gehen muss, können eventuelle Liquiditätsschwierigkeiten auch durch die Erhebung einer Sonderumlage ausgeglichen werden.
Pressemitteilung vom 21. Juli 2022
Ansprechpartner:in
Bundesverband
Leiter Kommunikation und Pressesprecher