Die Bundesregierung hat am 29. April 2026 einen Gesetzentwurf zur Anpassung des sozialen Mietrechts beschlossen.
Der Entwurf sieht eine Begrenzung der Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Steigerungen des Verbraucherpreisindexes oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent im Jahr nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen.
Der IVD hat die Limitierung der Indexmieten in seiner Stellungnahme kritisch kommentiert: Auch wenn es in den letzten 25 Jahren nur zwei Jahre gab, in denen der nun vorgesehene Deckel überhaupt gegriffen hätte (2022 und 2023), wird der Eindruck gesetzt, Indexmieten seien grundsätzlich missbilligt und sollten künftig möglichst nicht mehr vereinbart werden. Damit wird eine bewährte, einfache und streitvermeidende Vertragsgestaltung unattraktiv gemacht, obwohl sie langfristig regelmäßig zu geringeren Steigerungen führt als Mieterhöhungen nach § 558 BGB.
Auch den geplanten neuen Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum bewertet der IVD als äußert streitanfällig. So ist beispielsweise die Kopplung des Möblierungszuschlags in Höhe von zehn Prozent an die geschuldete Miete sachlogisch nicht überzeugend, weil die Kosten einer Möblierung – Anschaffung, Reparatur und Ersatz – weitgehend unabhängig vom regionalen Mietniveau anfallen. Dadurch wird identischer Möblierungsaufwand in Märkten mit niedrigeren Mieten strukturell schlechter abbildbar als in hochpreisigen Märkten.
Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sogenannte Schonfristzahlung: Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Außerdem sollen Kleinmodernisierungen erleichtert werden, indem die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.
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