In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.

Eine Umgehung gesetzlicher Verwalterpflichten durch bloße Vertragsumbenennung ist rechtlich nicht möglich. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit. Werden typische WEG-Verwaltungsaufgaben, wie beispielsweise Hausgeld-Inkasso, Erstellung von Jahresabrechnungen oder Verwaltung von Gemeinschaftsgeldern, übernommen, gelten die zwingenden Vorgaben des WEG (Wohnungseigentumsgesetz), die nicht wirksam abbedungen werden können. Zulässig sind daher nur zwei Gestaltungen. Entweder es wird ein Verwaltervertrag mit reduziertem, aber gesetzeskonformem Leistungsumfang geschlossen, oder es wird eine reine Dienstleistung ohne Verwalterstellung beauftragt. Im letzteren Fall darf keine Organfunktion oder Außenvertretung übernommen werden. Die Tätigkeit muss strikt auf klar abgegrenzte Einzelleistungen beschränkt bleiben.

Bundesverband

Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung