In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.

Ja, das kann grundsätzlich zulässig sein. Entscheidend ist weniger die gesonderte Erstattung von Materialkosten, sondern vor allem, ob der Eigentümer im Rahmen der Pauschalvereinbarung freiwillig tätig wird. Einzelne Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich nicht zur Erbringung persönlicher Arbeitsleistungen verpflichtet werden. Eine Mitwirkung ist daher nur freiwillig möglich oder beruht auf einer gesonderten, mit dem jeweiligen Eigentümer individuell geschlossenen Vereinbarung, durch die dann eine vertragliche Verpflichtung entsteht. Werden nur tatsächlich angefallene und belegte Kosten, etwa für Streusalz, Rasendünger oder Leuchtmittel, ersetzt, handelt es sich regelmäßig eher um Aufwendungsersatz. Ein Arbeitsverhältnis entsteht dadurch allein noch nicht. Der Beschluss sollte aber klarstellen, dass die Tätigkeit freiwillig erfolgt, kein arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis begründet wird und die Pauschale nur den persönlichen Aufwand abdeckt. Rechtssicherer ist eine individuelle Vereinbarung mit dem Eigentümer.

Bundesverband

Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung