In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Zunächst ist zwischen Schäden am Gemeinschaftseigentum und solchen am Sondereigentum zu unterscheiden. Für die Beseitigung der Schäden am Gemeinschaftseigentum sowie für die erforderlichen Trocknungsmaßnahmen kommt grundsätzlich die Gemeinschaft auf. Hat die Gemeinschaft eine ihr obliegende Instandsetzungsmaßnahme schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst und ist dadurch ein Schaden am Sondereigentum entstanden, kann sie gegenüber dem betroffenen Eigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dies kann auch Beschädigungen umfassen, die im Rahmen der Leckage-Ortung verursacht wurden. Für Eingriffe in das Sondereigentum, die zur Untersuchung des Gemeinschaftseigentums erforderlich waren, besteht zudem für den geschädigten Sondereigentümer ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch, der jedoch nicht zwingend den vollständigen Schaden umfasst, sondern einen angemessenen finanziellen Ausgleich darstellt.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung