In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Bei einem unterjährigen Eigentümerwechsel sind keine getrennten Abrechnungen für Verkäufer und Erwerber zu erstellen. Maßgeblich ist allein, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Diese Person erhält ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben beziehungsweise ist zur Leistung einer Nachzahlung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn sie das Eigentum erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erworben hat. Eine zeitanteilige Aufteilung zwischen Verkäufer und Erwerber ist nicht Aufgabe der Hausverwaltung, sondern von den Kaufvertragsparteien untereinander zu regeln. Rückständige Hausgeldforderungen aus der Eigentumszeit des Verkäufers bleiben hingegen grundsätzlich dessen Verpflichtung — der Erwerber muss hierfür nicht einstehen.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung