In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Das unbefugte Anschließen von Fahrrädern an einem privaten Zaun stellt im Regelfall eine Besitzstörung dar. Die Fahrräder sollten zunächst fotografisch dokumentiert und mit einem gut sichtbaren, datierten Hinweis versehen werden, in dem eine angemessene Frist zur Entfernung gesetzt wird. Eine gesetzlich festgelegte Mindestfrist besteht nicht — drei Wochen dürften aber ausreichend sein. Nach erfolglosem Fristablauf dürfen die Fahrräder grundsätzlich nur schonend umgesetzt oder vorübergehend gesichert werden. Eine Beschädigung, das Aufbrechen des Schlosses oder eine sofortige Entsorgung ist rechtlich problematisch. Eine endgültige Entsorgung ist erst dann vertretbar, wenn eindeutig erkennbar ist, dass der Eigentümer den Besitz und das Eigentum am Fahrrad aufgeben wollte. Ein Defekt oder eine längere Nichtbenutzung allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung