In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.

Grundsätzlich ist der neue Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig, auch wenn diese den Zeitraum des vorherigen Verwalters betrifft. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht die Abrechnungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erst am 1. Januar des Folgejahres. Der neue Verwalter muss daher auch ausstehende Jahresabrechnungen für Vorjahre erstellen. Daneben kann sich aus dem Verwaltervertrag eine Pflicht des früheren Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung ergeben. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. September 2025 – V ZR 206/24 – ausdrücklich bestätigt. Bei gewöhnlichen Dienstleisterkosten ist für die Jahresabrechnung grundsätzlich der tatsächliche Zahlungsabfluss maßgeblich. Wird eine Rechnung erst im Folgejahr bezahlt, ist die Ausgabe grundsätzlich auch erst in der Jahresabrechnung dieses Folgejahres zu berücksichtigen. Besonderheiten gelten insbesondere für Heiz- und Warmwasserkosten.

Bundesverband

Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung