In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Grundsätzlich nein. Wurde eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben, ist eine formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen unwirksam, sofern der Vermieter keinen angemessenen Ausgleich für den unrenovierten Zustand gewährt hat. Allerdings muss der Mieter im Streitfall darlegen und beweisen können, dass die Wohnung bei Einzug unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Bei farbigen Wänden gilt: Eine pauschale Pflicht, die Wohnung beim Auszug wieder weiß zu streichen, besteht nicht. Entscheidend ist vielmehr die konkrete vertragliche Regelung und ob eine Farbgestaltung die Weitervermietung unzumutbar erschwert. Bei Türen ist zu unterscheiden: Der Anstrich von Innentüren sowie von Fenstern und Außentüren von innen kann grundsätzlich zu den Schönheitsreparaturen gehören. Der Außenanstrich von Wohnungseingangs- oder anderen Außentüren gehört dagegen nicht zu den Schönheitsreparaturen, die dem Mieter formularvertraglich auferlegt werden können.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung