In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Ist zur Anpassung der in Alt-Wohnraummietverträgen enthaltenen Kleinreparaturklausel an heutige Kosten eine Ergänzungsvereinbarung mit jedem Mieter erforderlich oder gibt es eine andere rechtssichere Möglichkeit der Vertragsänderung?
In Alt-Wohnraummietverträgen vereinbarte Kleinreparaturklauseln mit festen DM-/Euro-Betragsgrenzen gelten grundsätzlich unverändert fort. Eine automatische Anpassung an die Kostenentwicklung erfolgt nicht. Eine Anpassung der Beträge ist nur einvernehmlich mit dem Mieter im Rahmen eines Nachtrags oder Neuvertrags möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung gegenüber dem Mieter besteht nicht. Wird die vereinbarte Einzelobergrenze überschritten, kann der Mieter für diese Reparatur regelmäßig gar nicht und daher auch nicht anteilig in Anspruch genommen werden. Der Vermieter trägt dann die Kosten vollständig.
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Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung