In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.

Ist das Abstellen von mietereigenen Gegenständen im Treppenhaus eines Gebäudes zulässig?

Das Treppenhaus ist als zentraler Flucht- und Rettungsweg jederzeit frei nutzbar zu halten. Nach den Landesbauordnungen dürfen Rettungswege weder verstellt noch durch Brandlasten beeinträchtigt werden. Das Abstellen von Gegenständen wie Möbeln, Kinderwagen, Fahrrädern, Rollatoren, Pflanzen oder Kartons ist daher grundsätzlich unzulässig, da hierdurch Fluchtwege eingeengt und Brand- sowie Stolpergefahren entstehen können. Auch das dauerhafte Abstellen von Schuhen im Treppenhaus ist regelmäßig unzulässig. Ein kurzfristiges Abstellen ohne Behinderung oder Gefährdung kann ausnahmsweise hingenommen werden. Zulässig sind nur fest montierte, baulich vorgesehene Einrichtungen, soweit der Fluchtweg nicht beeinträchtigt wird. Ausnahmen können allenfalls im Einzelfall bei ausreichender Rettungswegbreite und mit Zustimmung des Eigentümers oder der Hausverwaltung bestehen. Im Zweifel ist das Treppenhaus freizuhalten.

Bundesverband

Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung