In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.

Wie ist die Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft korrekt auszuweisen, wenn bisherige Zuführungen pauschal je Eigentümer erfolgt sind, die Teilungserklärung hierzu keine Regelung trifft und künftig die Beiträge nach Miteigentumsanteilen berechnet werden sollen? Kann der bisherige Saldo auf Basis der pauschalen Zahlungen weitergeführt werden, während künftige Zuführungen nach Miteigentumsanteilen erfolgen, ohne dass dadurch rechtliche Ansprüche einzelner Eigentümer berührt werden?

Die Instandhaltungsrücklage gehört allen Eigentümern gemeinsam und dient der Finanzierung der Instandhaltung und Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums. Bisherige pauschale Zuführungen können als buchhalterischer Altbestand ausgewiesen werden. Für künftige Zuführungen kann die GdWE Beiträge nach Miteigentumsanteilen berechnen, da dies der gesetzlichen Regel entspricht, sofern die Teilungserklärung nichts Abweichendes bestimmt. Eine Umstellung sollte aus Gründen der Transparenz durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung abgesichert werden.

Bundesverband

Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung