Positiv ist, dass nun endlich ein Gesetzentwurf zum Gebäudetyp E vorliegt. Durch die Möglichkeit, rechtssicher von den anerkannten Regeln der Technik abzuweichen, können nach unserer Einschätzung Baukosten eingespart werden. Ziel muss jedoch sein, den Basisstandard als neuen gesetzlichen Regelfall zu etablieren, statt ihn lediglich als Abweichung vom bisherigen Standard zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt. Dies eröffnet die Chance, bestehende Schwächen im weiteren Verfahren zu beheben. Da mit längeren Beratungen zu rechnen ist, dürfte ein kurzfristiges Inkrafttreten unwahrscheinlich sein.
Der Gesetzesvorschlag mit IVD-Kurzbewertung im Überblick
- Bauordnungsrechtlicher Standard als Maßstab (§ 650a Abs. 3 BGB-E): Positiv ist, dass die Einhaltung des Bauordnungsrechts und der Technischen Baubestimmungen bei vereinbartem Basisstandard für die Mangelfreiheit ausreicht. Höhere Qualitäts- und Komfortstandards müssen ausdrücklich vereinbart werden.
- Erleichterte Vereinbarung einfacher Bauweisen (§ 650a Abs. 4 und 5 BGB-E): Abweichungen von üblichen Qualitätsstandards sollen künftig durch einen hervorgehobenen Hinweis in Textform möglich sein, ohne umfassende Risikoaufklärung. Dies ist grundsätzlich zu befürworten.
- Opt-in statt gesetzlichem Regelfall (§ 650a Abs. 2 BGB-E): Kritisch ist, dass der Basisstandard ausdrücklich vereinbart werden muss. Einfaches, funktionales und kostengünstiges Bauen wird damit nicht zum gesetzlichen Normalfall. Es wäre aber wünschenswert, wenn der Basisstandard der neue Regelstandard sein würde.
- Ablehnung zusätzlicher Kostenangaben (Art. 249 § 2 Abs. 3 EGBGB-E): Die vorgesehene Darstellung erwarteter Kostenersparnisse bei Verbraucherbauverträgen lehnen wir ab. Solche Prognosen sind oft unsicher und schaffen zusätzliche Dokumentations- und Haftungsrisiken.
- Unterschiedliche Länderanforderungen (§ 650a Abs. 6 BGB-E): Zusätzliche Mindestanforderungen der Länder könnten zu einem Flickenteppich an Regelungen führen und die angestrebte Vereinfachung sowie Kostensenkung gefährden.
- Mietrechtliche Absicherung: Der Gesetzentwurf sieht keine Änderungen des Mietrechts vor. Laut Gesetzesbegründung bietet das geltende Mietrecht bereits ausreichend Rechtssicherheit. Entscheidend sei insbesondere die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung. Aus unserer Sicht muss jedoch sichergestellt werden, dass die Anwendung des Basisstandards im späteren Mietverhältnis nicht zu zusätzlichen Mängel- und Haftungsrisiken führt. Würde der Basisstandard zum neuen gesetzlichen Regelfall, statt ausdrücklich vereinbart werden zu müssen, könnte dies auch die mietrechtliche Rechtssicherheit stärken und den Bedarf an zusätzlichen Regelungen verringern. Informationspflichten bräuchte es mithin nicht.
Der IVD wird gegenüber den Bundesministerien eine Stellungnahme abgeben.
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