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ARBEITSHILFEN ZUR VERWALTERBESTELLUNG

Bestellung und Abberufung eines Verwalters: Beschlüsse für die WEG

Verwalterinnen und Verwalter finden bei uns rechtssichere Vertragsvorlagen und aktuelle Musterbeschlüsse für ihre Arbeit mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für die Verwalterbestellung berücksichtigen unsere Vorlagen und Muster die jüngsten Gesetzesänderungen durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG).

Unser Vertragsformular unterstützt Sie dabei, die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen optimal zu nutzen. Es bietet klare Regelungen für die Verwaltungsaufgaben und die Vertretung der Eigentümergemeinschaft.

Was Sie auf dieser Seite finden:

Wie Sie uns erreichen

Tel: 030 27 57 26 -0
E-Mail: info@ivd.net

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WEG-Musterbeschlüsse

Wir bieten Verwaltern über 50 Musterbeschlüsse an. Mitglieder finden nach Anmeldung im Mitgliederbereich unter anderem Beschlüsse zu folgenden Themen:

  • Bestellung des Verwalters
  • Festlegung der Rechte und Pflichten des Verwalters
  • Vertragsanpassungen während der laufenden ­Bestellungszeit
  • Wahl des künftigen Verwalters der WEG bei mehreren ­Bewerbern
  • Wiederbestellung des bisherigen Verwalters
  • Abberufung des Verwalters mit Vertragskündigung/Vertragsauflösung
Exklusiv für Mitglieder: Formulare zum Download

Verwaltungsvertrag für Wohnungseigentumsanlagen

Unsere Vertragsvorlage unterstützt Sie dabei, klare Regelungen zu schaffen und rechtlichen Fallstricken vorzubeugen.

Exklusiv für Mitglieder: Vertragsformulare zum Download

Rechtsberatung: Für IVD-Mitglieder kostenfrei

Im täglichen Umgang mit Kunden entstehen häufig Fragen, auf die selbst erfahrene Immobilienprofis ad hoc keine Antwort wissen. In solchen Situationen ist guter Rat – im wahrsten Sinn – teuer. Denn selbst eine Erstberatung lassen sich Anwälte gut bezahlen. 100 bis 250 Euro pro Stunde sind gängige Praxis. IVD-Mitglieder können bei Rechtsfragen einfach zum Hörer greifen und ausgewiesene Experten um Rat fragen. Die Erstberatung ist komplett kostenlos.

3 von rund 60 Immobilienrechtsexperten im IVD

Hotline für Verwalter

RAin Annett Engel-Lindner

Bei allen Fragen rund um die Verwaltung.

Hotline Steuerrecht

Hans-Joachim Beck

Der ehemalige Vorsitzende Richter ist erste Anlaufstelle.

Beratende Rechtsanwälte

Dr. Klaus Hildebrandt...

…ist einer von 33 Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern des IVD.

FAQ

Muss ein WEG-Verwalter bestellt werden?

Es besteht keine grundsätzliche Pflicht. Aber es muss immer die Möglichkeit der Verwalterbestellung bestehen. Die Wohnungseigentümer können also weder vereinbaren noch beschließen, dass ein Verwalter entweder nicht, nur mit ¾-Mehrheit, einstimmig oder nur für die Dauer von drei Jahren bestellt wird.

Was ist eine Sondereigentumsverwaltung?

Ein Wohnungseigentumsverwalter ist grundsätzlich lediglich für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und der Gemeinschaft zuständig. Befugnisse hinsichtlich des Sondereigentums, wie der Wohnung oder Gewerbeeinheiten, hat der Verwalter hingegen nicht.

WEG-Verwalter bieten häufig gegen zusätzliche Vergütung auch eine Sondereigentumsverwaltung für vermietete Wohnungen an. Hier kümmert sich dann der Verwalter auch um den Mieter der Wohnung und übernimmt die typischerweise vom Wohnungseigentümer zu leistenden Aufgaben.

Ist die Bestellungsdauer des Verwalters begrenzt?

Ja, die Verwalterbestellung ist zeitlich befristet. Die Erstbestellung kann höchstens für drei Jahre erfolgen, anschließend für höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung erfordert einen erneuten Beschluss der Wohnungseigentümer.

Sind die Bestellung und der Verwaltungsvertrag identisch?

Ja. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt abberufen werden.

Wird der Verwalter von seinem Amt abberufen, endet unmittelbar mit der Verkündung des Abberufungsbeschlusses seine organschaftliche Stellung als Verwalter. Soweit der Verwalter abberufen wurde, wird allerdings die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht unmittelbar beendet. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Alternativ kann der Verwaltervertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund oder mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden, soweit diese zu einer Beendigung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Abberufung führt.

Kann der WEG-Verwalter außerplanmäßig abberufen werden?

Nein. Obwohl die Bestellung eines Verwalters und der Abschluss des Verwaltervertrags eng miteinander verbunden sind, sind es dennoch zwei separate rechtliche Schritte, die in einem klar definierten Verfahren erfolgen müssen.

Die Verwalterbestellung ist der Akt, bei dem die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung entscheiden, welcher Verwalter die Verwaltungsaufgaben für die WEG übernehmen soll. Die Bestellung erfolgt üblicherweise durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer. Die Bestellung kann auch durch eine Vereinbarung aller Eigentümer oder durch ein Gericht erfolgen.

Der Verwaltervertrag ist ein rechtliches Dokument, das die Vereinbarungen zwischen der WEG und dem bestellten Verwalter regelt. Er legt die genauen Aufgaben und Befugnisse des Verwalters fest, sowie die Vergütung und andere relevante Bedingungen. Der Verwaltervertrag wird in der Regel nach der Bestellung des Verwalters durch die Eigentümer oder einen Bevollmächtigten unterzeichnet.

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Interessen, die wir für Sie wahrnehmen.

Wir bieten Ihnen mit dem IVD eine Interessenvertretung, die für die Ziele der Immobilienbranche und den Verbraucherschutz eintritt

  • Politische Interessenvertretung auf Lokal-, Länder-, Bundes- und EU-Ebene
  • Erstellung von Rechtsgutachten
  • Schlichtung und Streitfällen durch den Ombudsmann Immobilien im IVD
  • Marketingsunterstützung durch Pressearbeit, Werbemittel und Messepräsenzen

IVD-Mitgliedschaften, passend für Sie.

Wir bieten Ihnen unterschiedliche Mitgliedschaften, wenn Sie in der Immobilienbranche selbstständig oder angestellt sind. Für selbstständige Tätige gelten unter anderem folgende Aufnahmevoraussetzungen:

  • Unterhaltung eines Vollwerbbetriebes in der Immobilienwirtschaft
  • Nachweis der Sach- und Fachkunde
  • Abschluss einer Vermögensschaden- und Betriebshaftpflichtversicherung
  • Zwei geschäftliche Referenzen

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Der IVD ermöglicht es seinen Mitgliedern, ihr immobilienwirtschaftliches Fachwissen auf dem aktuellsten Stand zu halten. Kompetent und kostengünstig – das leistet nur das umfassende Ausbildungs-, Fortbildungs- und Seminarangebot im IVD.

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Das sagen unsere Mitglieder über den IVD

„Ich wurde ungerechtfertigt abgemahnt. Das hätte mich bis zu 10.000 Euro kosten können. Der Rechtsberater des IVD hat den Schaden abgewendet. Allein dadurch hat sich mein Mitgliedsbeitrag für die nächsten 10 Jahre gerechnet."

Stephanie Schäfer, Sachverständigenbüro für Grundstücksbewertung

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