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Seit dem 1. Dezember 2020 gelten die neuen Regelungen im Wohnungseigentumsrecht. Die neuen Bestimmungen ermöglichen eine Digitalisierung von Verwaltungsprozessen, stärken die Rolle des Verwalters, vereinfachen Verfahren, erleichtern Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen und sollen das Streitpotential in der Gemeinschaft reduzieren.
Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Mehr Befugnisse für Verwalter
- Verwalter können ohne Beschluss bestimmte Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen
- Eigentümer und Verwalter können gemeinsam entscheiden, welche Aufgaben der Verwalter eigenverantwortlich erledigen kann
- Verwalter besitzen im Außenverhältnis künftig eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft
Verpflichtung zum Nachweis der Zertifizierung
- Jeder Verwalter muss auf Verlangen der Eigentümer seit dem 1. Dezember 2023 einen Zertifikatsnachweis vorlegen können
Einfache Mehrheit für bauliche Veränderungen
- Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen sind mit einfacher Mehrheit möglich
Durchführung von Eigentümerversammlungen wird erleichtert
- Einladung per E-Mail reicht aus
- Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Wohnungseigentümer beschlussfähigGibt es einen Mehrheitsbeschluss, können Eigentümer digital an der Versammlung teilnehmen
Einführung eines Jährlichen Vermögensberichts
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Der Verwalter muss jährlich Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft geben
Achtung: Verwalter können ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden
- Abberufung auch ohne wichtigen Grund
- Tipp: Verwaltervergütung neu überdenken
Verwaltungsbeirat wird flexibler
- Anzahl der Beiratsmitglieder ist frei bestimmbar
- Haftung der ehrenamtlichen Beiräte wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
- Der Beirat soll den Verwalter künftig bei der Durchführung seiner Aufgaben überwachen
Die wichtigsten Fragen & Antworten
Darf der Verwalter Darlehensverbindlichkeiten und Grundstückskaufverträge künftig ohne Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft aufnehmen?
Nein, es bedarf eines ermächtigenden Beschlusses durch die Eigentümergemeinschaft.
Kann die Eigentümerversammlung nach den Gesetzesänderungen künftig in digitaler Form stattfinden?
Nein, nur die Onlineteilnahme an einer Präsenzveranstaltung ist möglich. Der Gesetzgeber beabsichtigt noch im Jahr 2024 die Einführung einer Beschlusskompetenz für die reine Onlineversammlung.
Wonach richtet sich künftig der Abrechnungsmaßstab für die Betriebskostenabrechnung?
Er richtet sich künftig nach dem für die Verteilung in der Eigentümergemeinschaft jeweils geltenden Maßstab.
Wurde die Beschlusssammlung nun abgeschafft?
Nein, das war zwar im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen, fand aber keinen Eingang in das Gesetz.
Welche Beschlussmehrheit ist für eine bauliche Veränderung nach neuem Recht erforderlich?
Ein einfacher Mehrheitsbeschluss.
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Ansprechpartnerin
Bundesverband
Rechtsberaterin Referat Immobilienverwalter