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Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist eine neue Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen eingeführt worden, die – rückwirkend – ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auch für Altanlagen gilt (§ 3 Nr. 72 EStG).
Steuerfrei sind alle Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Insgesamt sind jedoch höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft begünstigt.
Freilandanlagen werden durch § 3 Nr. 72 EStG nicht begünstigt. Die Einnahmen und Entnahmen sind wie bisher zu versteuern, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Da die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb derartiger Anlagen gem. § 3 Nr. 72 von der Einkommensteuerbefreit sind, dürfen gem. § 3 c Abs. 1 EStG auch Betriebsausgaben nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Veräußerung einer PV-Anlage, die die Voraussetzungen de § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, ist ab 2022 steuerfrei. Wird die Anlage durch eine Personengesellschaft betrieben, kommt es nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG). Die Steuerbefreiung gilt auch für alte Anlagen für die Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG).
§ 3 Nr. 72 EStG
Steuerfrei sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.
Stand: Februar 2023
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