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Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Einkommensteuer

Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist eine neue Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen eingeführt worden, die – rückwirkend – ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auch für Altanlagen gilt (§ 3 Nr. 72 EStG).

Begünstigte Anlage

Steuerfrei sind alle Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von

  • a) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (Gewerbeimmobilien) vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp und
  • b) auf, an oder in sonstigen Gebäuden (Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Gebäude) vorhandenen PV-Anlagenmit einer installierten Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von bis zu 15 kWp je Wohnung oder Gewerbeeinheit.

Insgesamt sind jedoch höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft begünstigt.

Freilandanlagen werden durch § 3 Nr. 72 EStG nicht begünstigt. Die Einnahmen und Entnahmen sind wie bisher zu versteuern, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Da die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb derartiger Anlagen gem. § 3 Nr. 72 von der Einkommensteuerbefreit sind, dürfen gem. § 3 c Abs. 1 EStG auch Betriebsausgaben nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Veräußerung einer PV-Anlage, die die Voraussetzungen de § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, ist ab 2022 steuerfrei. Wird die Anlage durch eine Personengesellschaft betrieben, kommt es nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG). Die Steuerbefreiung gilt auch für alte Anlagen für die Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG).

Gesetzestext

§ 3 Nr. 72 EStG

Steuerfrei sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb

  • a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
  • b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
    insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln.

In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.

 

Stand: Februar 2023

Ansprechpartner

Bundesverband

Rechtsberater Referat Steuern