In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Benötigt der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der zugleich selbst drei der insgesamt vier Wohnungen besitzt, eine Erlaubnis nach § 34c GewO, obwohl es sich um eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Wohnungseigentümern handelt? Ist der Verwalter in dieser Konstellation zusätzlich verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO beziehungsweise § 15 MaBV abzuschließen?
Ja. Eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO ist erforderlich, sofern die Verwaltertätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird. Die Erlaubnispflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Maßgeblich ist nicht, dass der Verwalter zugleich Miteigentümer ist, sondern ob die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und mit wirtschaftlicher Vorteilserzielungsabsicht erfolgt. Da hier auch fremdes Eigentum – nämlich der Anteil des weiteren Wohnungseigentümers – mitverwaltet wird, liegt keine bloße Vermögensverwaltung vor. Damit unterliegt die Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO. Der Verwalter ist auch verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
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Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung
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