Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz: umfangreiche Änderungen bei den Vorgaben für Heizung und Gebäudeeffizienz

Das Bundeskabinett hat am 13.05.2026 den Entwurf des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) beschlossen. Dieser ist viel mehr als nur eine Novelle des GEG aus dem Jahr 2023 („Heizungsgesetz“), er setzt gleichzeitig große Teile der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Zu beachten ist, dass die gesetzliche Vorgabe der Klimaneutralität zum 01.01.2045 weiterhin gilt: fossile Brennstoffe dürfen ab diesem Datum auch zur Beheizung von Gebäuden nicht mehr genutzt werden.

Dies sind die wesentlichen Regelungen des GModG:

Zugelassene Heizungstechnologien

Gas- und Ölheizungen sind nun auch nach dem 01.07.2026 als Option wieder allgemein zugelassen. Sie müssen aber einen stufenweise steigenden Anteil an Biobrennstoffen oder Wasserstoff nutzen („Biotreppe“). Dieser beginnt 2029 mit 10% ist 2035 bei 30% und erreicht 2040 60% Dies ist keine völlig neue Regelung. Auch heute schon müssen neue Gas- und Ölheizungen eine solche stetig steigende Beimischungsquote erfüllen. Diese wird nun über den 01.07.2026 hinaus verlängert, der Wert für 2029 wird geändert (von 15% auf 10%), alle anderen Werte und Stufen für die Beimischungsquote bleiben wie bisher bestehen. In vermieteten Gebäuden muss aber nun im Gegenzug der Vermieter die Hälfte der Kosten des beigemischten Biogases, der Gasnetzentgelte und der CO2-Kosten zahlen, unabhängig vom Zustand des Gebäudes.

Wer Gas-/Öl- Hybridheizungen (in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder mit Solarthermie oder mit fester Biomasse) neu einbaut, wird von der „Biotreppe“ befreit.

Weitere zugelassene Heizungslösungen sind (unverändert): Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Biomasse (fest, flüssig, gasförmig) oder der Anschluss an ein Wärmenetz. In bestimmten Fällen (bei sehr hoher Gebäudeeffizienz) sind auch Stromdirektheizungen zulässig.

Die Regelung, dass über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel stillgelegt werden müssen, wurde gestrichen. Damit kann jede bestehende Heizung weiterbetrieben werden, solange sie noch funktioniert.

Gebäudeeffizienz

Der Neubaustandard wird erst einmal nicht verändert. Ab 2030 sind jedoch alle neuen Gebäude als Nullemissionsgebäude zu errichten. Zum ersten Mal werden auch Sanierungszwänge im Gebäudebestand gesetzlich verankert und zwar für Nichtwohngebäude. Diese müssen zum 1.1.2030 und zum 1.1.2033 bestimmte Mindestwerte der Gebäudeeffizienz erreichen.

Die europäische Vorgabe, die Effizienz des gesamten Wohngebäudebestandes im Mittel zu erhöhen, wird dadurch angegangen, dass bei größeren Renovierungen („10% Regelung“) ein deutlich höheres Effizienzniveau als bisher erreicht werden muss. Eine Regelung, die den europäischen Ansatz umsetzt, gezielt die schlechtesten Gebäude anzugehen („worst first“), sieht das GModG dagegen nicht vor.

Energieausweise und Gebäudeeffizienzklassen

Für Nichtwohngebäude werden neue Gebäudeeffizienzklassen auf einer neuen Skala von A bis G definiert, für Wohngebäude bleiben die Gebäudeeffizienzklassen unverändert, obwohl die EPBD eine neue Klassifizierung fordert.

Energieausweise werden in Zukunft deutlich umfangreicher. Bestehende Energieausweise behalten aber innerhalb ihrer Geltungsdauer (10 Jahre) ihre Gültigkeit. Der Energieausweis als Verbrauchsausweis ist in Zukunft nur noch bei reinen Wohngebäude zugelassen, ansonsten ist ein Bedarfsausweis zu erstellen.

Weitere Vorgaben aus der EPBD

Das GModG setzt zusätzlich auch Vorgaben zu Solarpflichten, Gebäudeautomation und zu errichtender Elektromobilitäts-Infrastruktur aus der EPBD um. Dabei werden die europäischen Regelungen 1:1 übernommen. Solarpflichten bestehen demnach nur für Nichtwohngebäude und Neubauten, nicht für Wohngebäude im Bestand. Mehrere Bundesländer haben jedoch solche Solarpflichten bereits eingeführt. Bei den Vorgaben zur  Elektromobilitäts-Infrastruktur werden gegenüber dem heutigen GEIG die Schwellenwerte abgesenkt und die Verpflichtungen zur Errichtung von Ladeverkabelungen und Ladestationen erhöht.

Sonstiges

Die 2025 ausgelaufene „Innovationsklausel“ (§103 GEG/GModG) wird bis 2030 wieder verlängert. Demnach können im Neubau und bei Renovierung die gesetzlich festgelegten Gebäudeeffizienzvorgaben durch andere Maßnahmen ersetzt werden, die zu gleichwertigen Treibhausgasemissionen des Gebäudes  führen. Dies bietet dem Gebäudeeigentümer mehr Optionen, mit welchen Maßnahmen er die CO2-Emissionen des Gebäudes reduzieren möchte

Das GModG soll 2030 einer Revision unterworfen werden, wenn die Klimaziele im Gebäudesektor nicht erreicht werden (was wahrscheinlich ist). Das Gesetz hat damit quasi ein eingebautes Verfallsdatum. Somit besteht weiter Unsicherheit, wie die gesetzlichen Vorgaben ab 2030 neu gestaltet werden.

Es wird vieles anders, aber nicht unbedingt einfacher

Kommentar von Henner Schmidt

Der Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes ist an den Zielen zu messen, mit denen er verbunden wurde: Es sollte einfacher, technologieoffener, pragmatischer und machbarer werden sowie Bürokratie abbauen. Diese Ziele werden mit dem vorliegenden Entwurf nur eingeschränkt erreicht.

Technologieoffenheit im Heizungskeller?

Wie wirken sich die neuen Regelungen auf die Wahlfreiheit bei der Heizungstechnologie aus? Die Antwort ist je nach Heizungstyp zu differenzieren:

  • Gas- und Ölheizungen
    Neue Gas- und Ölheizungen wieder zuzulassen, erhöht die Auswahl für Hauseigentümer. Im vermieteten Bestand wird diese Option durch die neu im Mietrecht geschaffenen Kosten und Risiken für Vermieter de facto aber unmöglich gemacht. Keinem Vermieter kann geraten werden, sich auf das Risiko einzulassen, große Teile der Heizkosten selbst bezahlen zu müssen, unabhängig vom Verbrauchsverhalten der Mieter.Für Einfamilienhäuser werden Gas und Öl dagegen wieder mögliche Optionen. Allerdings werden die Gasnetze zum Teil zurückgebaut werden. Das Bundeskabinett hat dazu gerade die gesetzlichen Regeln für den Gasnetzrückbau verabschiedet. Demnach können Gasnetzbetreiber ihren Kunden mit einer Frist von zehn Jahren den Gasanschluss kündigen und Neuanschlüsse abweisen. Deshalb ist dringend zu raten, die Wärmeplanung der eigenen Kommune und die Pläne des lokalen Gasnetzbetreibers zur Zukunft des Gasnetzes zu prüfen. Ebenso sind die künftigen Kostenentwicklungen bei Erdgas, Biogas und CO₂-Kosten im Auge zu behalten.
  • Gasetagenheizungen
    Die Sonderregelungen für Gasetagenheizungen wurden gestrichen. Hier wurde Bürokratieaufwand abgebaut.
  • Wärmenetze
    Fern- und Nahwärme werden als Optionen eher unattraktiver. Die ungelöste Reform der Wärmelieferverordnung bremst weiterhin viele Projekte. Gleichzeitig könnten von der Bundesregierung angedachte neue Regelungen die Preise weiter erhöhen. Eine faire Regulierung der Wärmelieferung bleibt dringend erforderlich.
  • Weitere technische Lösungen
    Anders als im bisherigen GEG ist im GModG der Katalog möglicher Heizungslösungen abgeschlossen. Die Offenheit für mögliche weitere Technologien wie im alten GEG („Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen … erfüllt werden.“) ist entfallen; es wird nur noch allgemein auf „innovative Lösungen“ verwiesen.Stromdirektheizungen werden im GModG noch restriktiver gehandhabt als bisher im GEG, insbesondere der Ersatz schon bestehender Stromdirektheizungen erschwert.Die Wasserstoff-Option wird vereinfacht und auf zusätzliche Wasserstoffarten erweitert.Im Ergebnis bleibt es in der Praxis im Wesentlichen bei den Lösungen des alten GEG: Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Hybridheizungen stehen weiterhin im Vordergrund, außerdem, mit Einschränkungen, der Anschluss an ein Wärmenetz.

Auswirkungen der neuen Regeln zur Gebäudeeffizienz

Bei der Gebäudeeffizienz ist die Bewertung gemischt:

  • Sanierung von Nichtwohngebäuden im Bestand
    Die Sanierungspflichten der EPBD für Nichtwohngebäude werden vergleichsweise pragmatisch umgesetzt.
  • Sanierung von Wohngebäuden im Bestand
    Der gewählte Ansatz erscheint nicht zielführend. Besonders ineffiziente Gebäude der heutigen Klassen G und H werden nicht gezielt adressiert, obwohl der europäische Ansatz („worst first“) genau darauf abzielt. Zusätzliche Instrumente sind daher erforderlich.

Ansprechpartner

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Berater für Klimaschutz, Energie und Nachhaltigkeit

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Leiter Kommunikation und Pressesprecher