Steuergutschrift für energetische Baumaßnahmen an der eigengenutzten Wohnung.

Wer Baumaßnahmen zur energetische Verbesserung an einem vermieteten Gebäude durchführt, kann die Kosten als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Wird die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, können die Kosten gem. § 35 c EStG zu einem bestimmten Prozentsatz von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind alle Maßnahmen, die der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) entsprechen. Dies sind im Wesentlichen:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen,
  • die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Keine Steuerförderung nach § 35 c EStG für Photovoltaik-Anlagen

In der Fachliteratur ist wiederholt die Ansicht vertreten, der Steuerabzugsbetrag nach § 35 c EStG könne auch für die Kosten der Installation einer PV-Anlage geltend gemacht werden, wenn der Strom für eine Wärmepumpe verwendet wird. Denn die – unterstützende -Stromquelle sei als Teil einer energetischen Gesamtmaßnahme anzusehen.

Dieser Ansicht hat das BMF jedoch ausdrücklich widersprochen (Az. IV C 1 – 2296 – c/20/10004:006):

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Welche Ausnahmefälle steuerlich begünstigt werden können, lesen Sie hier.

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