In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Eine Mietminderung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich nur eine Mieterin über Rauch- oder Katzengeruch im Treppenhaus beschwert. Dass andere Bewohner keine Beschwerden äußern, kann ein wichtiges Indiz gegen einen erheblichen Mangel sein. Entscheidend ist aber, ob objektiv eine erhebliche Beeinträchtigung der Mietnutzung vorliegt. Die Mieterin muss die Geruchsbelästigung konkret darlegen und im Streitfall beweisen, insbesondere hinsichtlich Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit. Eine Mietminderung von 20 Prozent erscheint ohne nähere Nachweise eher hoch. Die Verwaltung sollte eigene Feststellungen dokumentieren und die Mieterin zur konkreten Darlegung auffordern. Lässt sich keine erhebliche Geruchsbelästigung feststellen, kann die Minderung zurückgewiesen und der einbehaltene Betrag als Mietrückstand geltend gemacht werden.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung