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Immobilienverband Deutschland IVD fasst die geltende Rechtsprechung zusammen

Mit der Legalisierung von Cannabis sind seit dem 1. April 2024 Anbau und Besitz straffrei – wenn auch nur in bestimmten Mengen. Auch der Konsum ist legal, unterliegt aber Einschränkungen. Nachbarn zum Beispiel können sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Rauchgewohnheiten von Nachbarn zur Wehr setzen.

Auch das Rauchen von Tabak ist auf dem Balkon nicht uneingeschränkt möglich

„Seit der Legalisierung gelten für den Konsum von Cannabis im Prinzip dieselben Regeln wie für das Rauchen gewöhnlicher Zigaretten“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin des Immobilienverband Deutschland IVD. „Nachbarn müssen Qualm und Geruchsbelästigung nicht dulden, gleichgültig, ob es sich um den Rauch von Cannabis oder von Tabak handelt.“

In einem viel beachteten Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH) 2015, dass rauchende Bewohner durchaus verpflichtet werden können, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. In dem betreffenden Fall rauchten die Mieter sehr häufig auf dem Balkon, wovon sich die Nachbarn in der Wohnung darüber massiv gestört fühlten. In Abwägung der kollidierenden Rechte brachten die Richter schließlich einen Stundenplan für den Zigarettengenuss im Freien ins Spiel.

Innerhalb der Wohnung gelten andere Regeln

Innerhalb der Wohnung sieht das anders aus: Rauchen – auch hier: von Cannabis oder normalen Zigaretten – gehört zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, die vom Grundgesetz geschützt ist. So sind auch Klauseln im Mietvertrag ungültig, die das Rauchen in der Wohnung von vornherein verbieten. Rauchen in der Wohnung gilt grundsätzlich als vertragsgemäßer Gebrauch. Auch führen rauchbedingte Verunreinigungen laut einem Urteil des BGH nicht grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen. Diese können gegeben sein, wenn sich die Schäden nicht mehr allein durch Schönheitsreparaturen wie Streichen oder Tapezieren beheben lassen.

Laut BGH kann außerdem der Hausfrieden gestört sein, wenn ein Raucher einfache Maßnahmen wie Lüften verweigert und damit starke Geruchsbelästigung im Treppenhaus verursacht. Das kann im Extremfall sogar die fristlose Kündigung rechtfertigen.

Cannabis-Anbau in der Wohnung legal

Der Anbau von Cannabis-Pflanzen in der eigenen Wohnung, auf dem Balkon, Terrasse oder Garten ist erlaubt. Höchstgrenze sind drei weibliche Cannabis-Pflanzen pro Person über 18 Jahre. Zudem darf jede erwachsene Person 50 Gramm Marihuana zuhause aufbewahren. „Für Pflanzen und Produkt gilt, dass sie vor dem Zugriff Minderjähriger geschützt sein müssen.“, so die Rechtsexpertin vom IVD Stört der starke Geruch der Pflanzen die Nachbarn, muss der Eigentümer der Pflanze gegen die Geruchsbelästigung Maßnahmen treffen.

Konsumverbot in Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen

Der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit unterliegt Beschränkungen. Er ist unter anderem in Sichtweite oder innerhalb von 100 Metern von Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätzen verboten. Das gilt auch für Spielplätze, die sich im Innenhof eines Mehrfamilienhauses befinden. Diese Einschränkung wirft Fragen auf: Was ist, wenn der eigene Balkon innerhalb dieser Grenzen liegt? Dürfen dessen Bewohner trotzdem dort Cannabis rauchen? „Hier konkurrieren der Jugendschutz und das Recht auf Konsum“, sagt Engel-Lindner vom IVD. „Welches dieser Rechtsgüter höher zu bewerten ist, werden Gerichte feststellen müssen. Ich vermute allerdings, dass sich hier der Jugendschutz durchsetzen wird.“

 

Pressemitteilung vom 3. Juni 2024

Ansprechpartner

Bundesverband

Leiter Kommunikation und Pressesprecher