In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Nach der Heizkostenverordnung sind Heizkosten grundsätzlich zu mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent nach Verbrauch abzurechnen. Der Rest ist nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab, etwa Wohnfläche, zu verteilen. Auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt die Heizkostenverordnung. Die Gemeinschaft kann den Verteilerschlüssel zwar durch Teilungserklärung, Vereinbarung oder Beschluss regeln, muss sich dabei aber an die zwingenden Vorgaben der Heizkostenverordnung halten. Regelmäßig sind daher mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch abzurechnen. Eine Abrechnung zu 100 Prozent nach Verbrauch ist nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmefalls zulässig, etwa wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, bei bestimmten besonders energieeffizienten Gebäuden oder wenn die Heizkostenverordnung aufgrund besonderer Gebäudeverhältnisse nicht anwendbar ist. Wenn eine Wohnung vermietet ist, betrifft das die Regeln der Gemeinschaft nicht direkt. Es kann aber sein, dass der Mieter im Mietverhältnis Einwände, beispielsweise ein Kürzungsrecht gegen die Abrechnung geltend macht, wenn diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung