In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Nein. Ein schriftlicher Nachtrag zum bestehenden Verwaltervertrag ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Erhöhung der Verwaltervergütung ordnungsgemäß durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst und in der Versammlungsniederschrift detailliert dokumentiert wurde. Hier enthält der Beschluss die wesentlichen Regelungen der Anpassung, insbesondere den Beginn zum 1. Juni 2026 sowie die neue Vergütung je Wohneinheit und je Tiefgaragenstellplatz jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Ein kurzer Nachtrag zum Vertrag kann vorsorglich zur Klarstellung erstellt werden, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der beschlossenen Vergütungsanpassung.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung