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IVD informiert über die neue degressive AfA im Wohnungsbau

Mit dem zu Ostern in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz kommt die neue degressive Abschreibung für Investitionen in den Wohnungsbau. „Davon verspricht sich der IVD einen spürbaren Impuls für den Neubau von dringend benötigtem Wohnraum und hat sehr dafür geworben“, sagt Carolin Hegenbarth, Bundesgeschäftsführerin des Immobilienverband Deutschland. Jetzt stellen sich für Bauherren und Investoren viele praktische Fragen, auf die der Immobilienverband Deutschland IVD näher eingeht und informiert.

Wie hoch ist die degressive AfA?

Im ersten Jahr der Anwendung können ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung oder des Kaufs fünf Prozent der Investitionen zeitanteilig für den Rest des Jahres steuerlich als Kosten geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren dann jeweils fünf Prozent des verbleibenden Buchwerts. Die Bemessungsgrundlage wird also jedes Jahr um die in Anspruch genommene Abschreibung vermindert.

Für welche Investitionen gilt die degressive AfA?

Die Abschreibung gilt nur für neu gebaute oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Ein besonderer Energie-Effizienzstandard ist nicht einzuhalten. Es gilt die allgemeine Voraussetzung, dass das Gebäude die Voraussetzung des Effizienzhaus-Standards 55 erfüllen muss, der für Neubauten seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend ist. Eine Baukostenobergrenze gibt es nicht.

Müssen die Projekte in einem bestimmten Zeitraum gebaut werden?

Entscheidend hierfür ist die Anzeige des Baubeginns. Dieser Zeitpunkt muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Sollte landesrechtlich keine Baubeginnsanzeige vorgeschrieben sein, muss der Steuerpflichtige erklären, dass er den Baubeginn freiwillig der zuständigen Baubehörde angezeigt hat.

Was gilt zeitlich bei einem Kauf von Immobilien?

Maßgeblich hierfür ist der Kaufvertrag, der zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden muss. Die Umschreibung im Grundbuch ist nicht erforderlich und kann später erfolgen. Begünstigt sind auch Immobilien, die sich vor diesem Zeitraum im Bau befanden oder fertiggestellt worden sind. Der Zeitpunkt der Fertigstellung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023 liegen. Ein Gebäude gilt als fertiggestellt, wenn es bewohnbar ist. Der Bau muss noch nicht abgenommen sein, ebenso können noch Restarbeiten ausstehen.

Kann beim Bau von Mietwohnungen die degressive AfA mit der bestehenden Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz kombiniert werden und für welche Fälle gilt dies genau?

Ja, beide Abschreibungsmöglichkeiten können für neue Vorhaben gleichermaßen bis Ende September 2029 genutzt werden. Begünstigt werden dabei Investitionen in neu gebaute Mietwohnungen mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG. Anders als bei der neuen degressiven AfA, gibt es für die Sonderabschreibung eine Baukostenobergrenze. Diese ist von 4.800 Euro auf 5.200 Euro je Quadratmeter erhöht worden. Begünstigt sind nun Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 4.000 Euro anstatt bisher 2.500 Euro je Quadratmeter.

Ist bei Inanspruchnahme der degressiven AfA ein späterer Wechsel zur linearen AfA möglich?

Ja, ein Wechsel zur linearen AfA in Höhe von drei Prozent nach § 7 Absatz 4 Nr. 2a Einkommensteuergesetz ist jederzeit möglich.

 

Pressemtteilung vom 2. April 2024

Ansprechpartner

Bundesverband

Leiter Kommunikation und Pressesprecher