In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.

Ist es rechtlich zulässig, einen am 1. Dezember 2025 beschlossenen und bestandskräftig geänderten Kostenverteilerschlüssel bereits auf die Jahresabrechnung 2025 anzuwenden, obwohl der überwiegende Teil der Kosten bereits vor der Beschlussfassung entstanden ist, oder liegt hierin eine unzulässige Rückwirkung?

Ja. Ein im Dezember 2025 beschlossener und bestandskräftig gewordener neuer Verteilungsschlüssel kann grundsätzlich bereits auf die Jahresabrechnung 2025 angewendet werden. Maßgeblich ist, dass die Jahresabrechnung rechtlich erst mit ihrer Beschlussfassung im Folgejahr entsteht. Deshalb ist es keine unzulässige Rückwirkung, wenn für das gesamte Abrechnungsjahr 2025 bereits der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt wird.

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Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung