Die Branche hat sich gerade erst an den Button „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gewöhnt. Nun kommt der Gesetzgeber mit dem nächsten Button um die Ecke: Ab dem 19. Juni 2026 muss bei bestimmten online geschlossenen Verbraucherverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden — der sogenannte Widerrufsbutton.
Für Immobilienmakler stellt sich daher die naheliegende Frage: Betrifft mich das überhaupt? Die Antwort lautet: nicht immer. Aber prüfen sollten es alle.
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