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Zu vielen Grundstücken, die mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern bebaut sind, gehört ein Baumbestand unterschiedlicher Dimension. Beispielsweise Eiche, Kastanie oder Walnuss steigern traditionell die Attraktivität des Wohnumfelds. In jüngster Zeit wird nicht zuletzt aus Gründen der Klimafolgenanpassung auf eine vermehrte Anpflanzung von Bäumen und anderen Holzgewächsen Wert gelegt. Diese Maßnahmen werden zudem häufig von der öffentlichen Hand gefördert.

„Allerdings haben Eigentümer auch für den verkehrssicheren Zustand von Baum- und Gehölzbeständen zu sorgen und sind verpflichtet, mögliche Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern“, erläutert Burkhard Blandfort, Vorsitzender des Immobilienverbands IVD West. Der sogenannten Verkehrssicherungspflicht muss in diesem Zusammenhang durch eine regelmäßige Baumkontrolle entsprochen werden. Dazu ist es ausreichend, alle ein bis zwei Jahre eine Sichtkontrolle vom Boden aus durchzuführen. Jeder Baum muss einzeln und von allen Seiten im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich begutachtet werden. Werden dabei Schäden erkannt, ist eine weiterführende Begutachtung durch ausgebildete Experten zu veranlassen.

Gefahrenquellen wie abgebrochene, herunterhängende Äste müssen zeitnah beseitigt werden. „Gegebenenfalls ist dabei die Genehmigung der zuständigen kommunalen Behörde vonnöten, wenn eine sogenannte Baumschutzsatzung vorliegt“, erklärt Blandfort. Unmittelbar drohende Gefahren wie zum Beispiel aufgrund von Sturmschäden müssen hingegen so schnell wie möglich entschärft werden. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, müssen eventuell entstehende Schäden ersetzt werden. Werden im Extremfall Personen verletzt oder getötet, droht zudem eine Strafanzeige.

Die Kosten, die durch eine externe Baumkontrolle entstehen, können Vermieter übrigens in der Regel nicht auf die Mieter abwälzen. Sie sind im Sinne der Betriebskostenverordnung nicht umlagefähig, weil es sich nicht um Pflegemaßnahmen handelt. In Wohnungseigentumsanlagen sind die Kosten von den Eigentümern nach dem jeweils geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu tragen. „Ist ein Verwalter bestellt, muss dieser die beauftragten Unternehmen überwachen, um sicherzustellen, dass die Arbeit ordnungsgemäß erledigt wird“, so der Vorsitzende des IVD West.

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IVD West

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