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Rechtsberatung: Vorsicht vor Abmahnung bei fehlerhafter Immobilienanzeige

Immobilienanzeigen korrekt gestalten

Immobilienanzeigen sind ein wichtiges Mittel für Makler, um neue Objekte zu akquirieren oder zu vermitteln. Doch Vorsicht: Dabei sind gesetzliche Regelungen zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, droht Abmahnung.

Inhalt:

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Preisangaben

Preisangaben in Immobilienanzeigen sind bestimmten Regeln unterworfen, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Preis immer Inklusive Umsatzsteuer

Bei der Angabe eines Preises muss immer die gesamte Summe inklusive der Mehrwertsteuer und einschließlich aller Bestandteile genannt werden. Folgende Angaben sind nicht gesetzeskonform:

  • „Kaufpreis 400.000 Euro zzgl. MwSt.“
  • „395.000 Euro + 5.000 Euro Stellplatz“
  • Kaufpreis 200.000,- bis 450.000,- € (Keine Preisspannen)
  • Kaufpreis ab 485.000,- Euro

Den Preis eines Stellplatzes getrennt zu nennen ist nur zulässig, wenn dieser nicht mit der Immobilie erworben werden muss.

Richtig sind also Angaben wie:

  • „400.000 Euro (Gesamtpreis)“.

Auch Provision mit Umsatzsteuer

Auch bei der Angabe der Höhe der Provision gilt: Gesamtsumme angeben. Richtig ist: „3,57 Prozent Provision (inkl. MwSt.)“

Erlaubte Abweichungen

  • Preise als Verhandlungsbasis angeben
  • Aufgliederung des Preises bei Hervorhebung des Gesamtpreises
  • „Kaufpreis auf Anfrage“
  • Kaufpreisspannen bei mehreren Objekten

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Wie sieht ein korrektes Impressum aus? Wie gestalte ich die Verbraucherwiderrufsbelehrung? IVD-Mitglieder finden eine Reihe von Vorgaben, Mustertexten und Verträgen im Mitgliederbereich.

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Verweise sind nicht ausreichend

Es reicht nicht, auf andere Quellen zu verweisen. Bitte folgende Formulierungen keinesfalls verwenden:

  • „Die Angaben aus dem Energieausweis entnehmen Sie bitte unserer Internetseite“
  • „Energieausweis vorhanden“
  • „Energieausweis liegt noch nicht vor“ oder „Energieausweis beantragt“ (wenn ein Energieausweis tatsächlich vorliegt.)

Getarnte Werbung

Um eine Abmahnung zu umgehen müssen Makler darauf achten, dass unbefangene Leser in jeder Werbung und jeder Immobilienanzeige eindeutig und unmittelbar erkennen können, dass sie gewerbliche Zwecke verfolgen.

Keine Privatperson vortäuschen

Nicht erlaubt sind daher Inserate, in denen angeblich ein Chefarzt eine „Villa mit Elbblick in Hamburg-Blankenese“ sucht oder ein „junges Paar“ eine Wohnung – und tatsächlich die angegebenen Kontaktdaten zu einem Makler führen.

Gewerblichkeit der Anzeige muss erkennbar sein

Wenn ein Makler inseriert, dann muss in der Immobilienanzeige ein klar erkennbarer Hinweis auf seine Tätigkeit enthalten sein. Sonst ist sie irreführend und damit unlauter.

Enthält der Firmenname nicht bereits einen Zusatz, der die Gewerblichkeit erkennbar macht, so ist der Name in der Immobilienanzeige entsprechend kenntlich zu machen. Zum Beispiel mit Zusätzen wie „Immobilien“, „Grundstücksvermittlung“, „Hausmakler“ oder ähnliche Bezeichnungen.

Ebenso können für Immobilienanzeigen auch zusätzlich Verbandszeichen wie das Logo des IVD verwendet werden.

Bestpreiswerbung

Vorsicht vor Formulierungen in Immobilienanzeigen wie

  • „Verkaufen Sie zum besten Preis“
  • „Der beste Preis für Ihre Immobilie“
  • „Wir sind die Nr. 1 in Düsseldorf“.

Das sind Spitzenstellungsbehauptungen, die unzulässig sind. Immobilien sind – anders als andere Handelsgüter – immer Unikate, für die keine Vergleichspreise existieren. Die Behauptung ist daher nicht beweisbar.

Besser ist es, „Wir erzielen für Sie Top Preise“ zu schreiben.

Provisionsteilung

Zur Provisionsteilung sind zum Beispiel folgende Aussagen zu vermeiden:

„Provisionsfrei für Verkäufer“

Ein Satz in der Immobilienanzeige wie „Provisionsfrei für Verkäufer“ ist nicht erlaubt, wenn der Makler auch Wohnungen oder Einfamilienhäuser vermittelt. Wenn der Makler allerdings ausschließlich Suchaufträge annimmt oder ein konkretes Gesuch so bewirbt, dann ist der Satz erlaubt.

„Provisionsfrei für Mieter“

„Provisionsfrei für Mieter“ bei Immobilienanzeigen für Mietwohnungen ist nicht erlaubt, da es sich hier um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt. Das „Bestellerprinzip“ (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz) schließt Provisionszahlungen für Mieter aus.

Objektstandort

Der Standort eines Objektes muss in einer Immobilienanzeige immer korrekt angegeben werden.

Es ist daher unzulässig, als Ortsangabe „Prenzlauer Berg“ zu wählen, wenn der tatsächliche Standort das direkt benachbarte Berlin-Lichtenberg ist.

Erlaubt ist nur die korrekte PLZ oder Ortsbezeichnung.

Sitz des Maklerbüros

Der Sitz des Maklerbüros muss ebenfalls immer korrekt angegeben werden.

„Ihr Makler in Starnberg“ ist unzulässig, wenn sich das Büro in Wolfratshausen befindet. Dagegen ist es möglich Sätze wie „Ihr Makler für Starnberg“ in die Immobilienanzeige zu nehmen.

Mögliche Reaktionen auf eine Abmahnung

3 Schritte, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren sollten:

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