Seit rund zehn Jahren ist jeder Makler verpflichtet, Immobilieninteressenten über ein Widerrufsrecht zu informieren, wenn der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wird oder zum Beispiel per E-Mail zustande kommt. Dies gilt aber nur dann, wie auch in anderen Bereichen, aus denen man das Widerrufsrecht kennt, wenn der Kunde ein Verbraucher ist.
In der Praxis entsteht ein Maklervertrag oft bereits, wenn ein Interessent Informationen über ein Objekt anfordert, da der Makler schon in diesem frühen Stadium Dienstleistungen erbringt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt: Wenn Sie über die Provisionspflicht informiert sind und die Dienste des Maklers (Informationen, Besichtigung) in Anspruch nehmen, schließen Sie damit einen Maklervertrag. Der Makler ist dann verpflichtet, Sie über das Widerrufsrecht zu informieren.