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Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Grundstück, das mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebaut ist
Der Bundesfinanzhof bestätigt: Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist der Gesamtkaufpreis nach Boden- und Gebäudewert aufzuteilen. Maßgeblich ist das allgemeine Ertragswertverfahren. Eine unendliche Restnutzungsdauer aufgrund des Denkmalschutzes wird ausgeschlossen.



