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Seit 2017 müssen grundsätzlich alle Unternehmen, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) den Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und gegebenenfalls auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes müssen die Angaben sowohl auf der Webseite als auch in den AGB gemacht werden, sofern welche vorhanden sind. Von der Informationspflicht sind Unternehmen ausgenommen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben 36 VSBG. Weitere Information zu den Unternehmerpflichten finden Sie in einem Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, S. 7.

Unterlässt ein Unternehmer mit elf und mehr Mitarbeitern (Kopfprinzip) die Verbraucherinformation, kann dies abgemahnt werden. Um diese zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen der Informationspflicht nachzukommen und auf Ihrer Webseite und gegebenenfalls in Ihren AGB auf die Ombudsstelle des IVD zu verweisen, die als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt ist. Sofern Sie nicht verpflichtet, weil in Unternehmen zehn oder weniger Personen beschäftigt sind, empfehlen wir Ihnen dennoch auf die Schlichtungsstelle des IVD hinzuweisen, zumal Sie nach der Satzung des IVD verpflichtet sind, eine Stellungnahme gegenüber dem Ombudsmann des IVD abzugeben. Zudem würden Sie durch den Hinweis auch einer ungerechtfertigten Abmahnung vorbeugen. Bitte beachten Sie auch, dass die zuvor genannte Pflicht von dem Hinweis auf die Online-Streitbeilegung der EU unberührt ist, zu dem Sie seit Januar 2016 unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter verpflichtet sind.

Mustertext für Ihre Webseite und Ihre AGB:

Der Immobilienverband Deutschland IVD e.V. hat mit Beteiligung des Verbraucherverbandes Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) eingerichtet. Vor der Schlichtungsstelle können u. a. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedern des IVD in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beigelegt werden.

Die (Firma IVD Mitglied) ist Mitglied im IVD und aufgrund der Satzung des IVD verpflichtet, gegenüber der Ombudsstelle eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wenn diese ein Verfahren einleitet. An Schlichtungsverfahren bei anderen Schlichtungsstellen nimmt die (Firma IVD Mitglied) grundsätzlich nicht teil.

Die Anschrift der Schlichtungsstelle des IVD lautet: Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und -verwaltung, Littenstraße 10, 10179 Berlin. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle (z.B. weitere Kommunikationsdaten, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter http://www.ombudsmann-immobilien.net.

Mit der Anerkennung des Ombudsmannes Immobilien als Schlichtungsstelle im Sinne des VSBG und der Beteiligung des VPB hat sich die Verfahrensordnung in Teilen geändert. Dies betrifft beispielsweise den Zuständigkeitsbereich, der auf Bauverträge erweitert wurde. Weitere Informationen zur Verfahrensordnung und zum Verfahrensablauf finden Sie auf der Internetseite der Ombudsstelle.

Ansprechpartner

Bundesverband

Geschäftsführer, Syndikusrechtsanwalt