Der Bundesgerichtshof hat am 29. Januar 2026 (I ZR 129/25) entschieden: Immobilienmakler sind im Zugangs- und Auswahlprozess für Wohnraum eigenständige Adressaten des AGG – als „Nadelöhr“ bei der Vergabe von Besichtigungsterminen.

Was heißt das für die Praxis? Unsere Handlungsempfehlung zeigt die konkreten Konsequenzen für Makler – und vorsorglich auch Verwalter.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Handlungsempfehlung

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