In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.

Grundsätzlich ist derjenige zur Betriebskostenabrechnung verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Abrechnung als Verwalter bestellt ist. Nach einem Wechsel zum 1. Oktober 2025 ist daher in der Regel die neue Verwaltung für die Abrechnung 2025 zuständig, auch wenn sie nur einen Teil des Jahres betreut hat. Die Altverwaltung muss die Daten für ihren Zeitraum bereitstellen. Auch bei fehlenden oder unbrauchbaren Unterlagen bleibt die neue Verwaltung grundsätzlich zur Abrechnung gegenüber Mietern und Eigentümern verpflichtet und kann sich nicht allein auf die Altverwaltung berufen.

Bundesverband

Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung