In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Kann die GdWE einen Haftungsausschluss des Beirates auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschließen?
Nein. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss, der die Haftung des Verwaltungsbeirats auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließt, ist in der Regel nicht wirksam, zumindest anfechtbar, vielfach sogar nichtig. Denn bei unentgeltlich tätigen Beiräten ist die Haftung nach § 29 Abs. 3 WEG ohnehin schon auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese verbleibende Haftung kann die Gemeinschaft in der Regel nicht durch Mehrheitsbeschluss ausschließen. Rechtssicherer ist der Abschluss einer passenden Haftpflicht-Versicherung.
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Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung