In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.

Wegen aufgetretener Baumängel am Gemeinschaftseigentum beauftragte die Verwalterin vor dem Hintergrund drohender Verjährung im Namen der GdWE sowohl drei Sachverständige mit der Begutachtung des Schadens als auch eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Durchsetzung der Mangelbeseitigungsansprüche. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer war den Auftragserteilungen jeweils nicht vorausgegangen. In der darauffolgenden Eigentümerversammlung wurden die Beauftragung der Gutachter sowie die bisherigen Kosten der Rechtsanwaltskanzlei genehmigt. Musste eine vorherige Beschlussfassung stattfinden?

Nein. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen der Gemeinschaft keine Alternativ- oder Vergleichsangebote vorliegen, selbst wenn statt einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Honorarvereinbarung (beispielweise Stundenhonorar) beschlossen werden soll. Vergleichsangebote sind bei anwaltlichen Leistungen regelmäßig kein tauglicher Maßstab, weil Aufwand und Endkosten vom Verlauf der Sache abhängen. Ein Beschluss ist daher nicht schon wegen fehlender „drei Angebote“ anfechtbar (Bundesgerichtshof V ZR 76/24). Entsprechendes gilt für die Beauftragung von Gutachtern oder Sachverständigen: Alternativangebote sind auch hier nicht zwingend. Eine vom Verwalter ohne vorherigen Beschluss veranlasste Maßnahme kann von den Wohnungseigentümern nachträglich genehmigt werden. Das liegt im Beschluss-Ermessen und ist nicht per se rechtswidrig. Jedenfalls ist die Nachgenehmigung rechtmäßig, wenn die genehmigte Maßnahme – wie in diesem Fall – selbst ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Bundesverband

Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung