In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.

Wer ist nach dem Wechsel der Hausverwaltung zum 1. Oktober 2025 für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2025 verantwortlich — die bisherige Altverwaltung oder die neu bestellte Verwaltung — insbesondere wenn die Altverwaltung unvollständige und fehlerhafte Unterlagen übergeben hat und dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung auf Grundlage der Altunterlagen für die neue Verwaltung nicht möglich ist?

Grundsätzlich ist derjenige zur Betriebskostenabrechnung verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Abrechnung als Verwalter bestellt ist. Nach einem Wechsel zum 1. Oktober 2025 ist daher in der Regel die neue Verwaltung für die Abrechnung 2025 zuständig, auch wenn sie nur einen Teil des Jahres betreut hat. Die Altverwaltung muss die Daten für ihren Zeitraum bereitstellen. Auch bei fehlenden oder unbrauchbaren Unterlagen bleibt die neue Verwaltung grundsätzlich zur Abrechnung gegenüber Mietern und Eigentümern verpflichtet und kann sich nicht allein auf die Altverwaltung berufen.

Ihre Ansprechpartnerin

Bundesverband

Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung