Der BGH hat am 6. MĂ€rz 2025 zwei Grundsatzentscheidungen zur „Neuregelung“ der Maklerprovision getroffen, die fĂŒr die Praxis relevant sind.

Einfamilienhaus oder nicht?

Der BGH hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes nach § 656c BGB eröffnet ist, wenn das angebotene Objekt erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Entscheidend ist dabei der Wohnzweck des Erwerbers, nicht der bisherige Nutzungszweck des VerkĂ€ufers. Auch eine Einliegerwohnung oder eine untergeordnete gewerbliche Nutzung stehen der Einstufung als Einfamilienhaus nicht entgegen (Urteil vom 6. MĂ€rz 2025 – I ZR 32/24).

In dem vom BGH beurteilten Fall vertrat die klagende Maklerin die Auffassung, dass der BĂŒroanbau, der etwa ein FĂŒnftel der GebĂ€udeflĂ€che ausmacht, die Eigenschaft als Einfamilienhaus aufhebe und deswegen eine reine Außenprovision möglich sei. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Ebenso sah der BGH es als unbeachtlich an, dass nicht der KĂ€ufer den Maklervertrag geschlossen hat, sondern dessen Ehefrau. Zwar nimmt der Halbteilungsgrundsatz ausdrĂŒcklich nur Bezug auf den KĂ€ufer, doch ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn nicht der KĂ€ufer selbst, sondern ein Dritter den Maklervertrag abschließt. Der Zweck besteht darin, Verbraucher davor zu schĂŒtzen, dass Maklerkosten unter Ausnutzung ihrer aufgrund der Marktsituation geschwĂ€chten Verhandlungsposition in unbilliger Weise auf sie abgewĂ€lzt werden, unabhĂ€ngig davon, ob der Maklervertrag mit einer Kaufvertragspartei oder einem Dritten geschlossen wird.

Die Entscheidung des BGH schafft zwar nun Klarheit, dass es bei der Einordnung des zu beurteilenden Objekts auf den Erwerbszweck ankommt. Aus der Perspektive der Immobilienmakler wĂ€re es aber rechtssicherer, wenn der BGH auf rein objektive Kriterien abgestellt hĂ€tte. Immerhin meint der BGH, dass der Erwerbszweck hinreichend fĂŒr den Makler erkennbar sein mĂŒsste.

Was ist zu tun?

Makler sollten bei der Einordnung eines Objekts im Zweifel von einem Einfamilienhaus ausgehen. Sollten sie davon abweichen wollen und eine reine Außenprovsion verlangen wollen, mĂŒssten sie die Interessenten nach der beabsichtigten Nutzung fragen.

VollstÀndige AbwÀlzung nach § 656d BGB ausnahmsweise zulÀssig?

In einem weiteren Verfahren ging es um die Frage, ob eine vollstĂ€ndige AbwĂ€lzung der Provisionslast auf den KĂ€ufer im Gegenzug zu einer Reduzierung des Kaufpreises zulĂ€ssig ist. Der BGH hat dies verneint (Urteil vom 6. MĂ€rz 2025 – I ZR 138/24). Da die KĂ€ufer im InnenverhĂ€ltnis zur VerkĂ€uferin verpflichtet waren, den Maklerlohn in voller Höhe zu bezahlen, blieb die VerkĂ€uferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nicht im Sinne des § 656d BGB zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet. Die Kaufpreisreduzierung Ă€ndert daran nichts.

Was ist zu tun?

Die Möglichkeit der AbwÀlzung hat ihre Berechtigung, auch wenn sie in der Praxis nicht hÀufig angewendet wird. Denn aus rechtlicher Perspektive hat sie den Vorteil, dass der Makler nur einen Vertragspartner hat. Die AbwÀlzung und die dazugehörige Vereinbarung erfolgen im VerhÀltnis zwischen VerkÀufer und KÀufer.

Wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, ist jedoch strikt darauf zu achten, dass: 1. sie notariell beurkundet wird (dies war im vom BGH entschiedenen Fall nicht der Fall), 2. maximal nur die HÀlfte der Provisionslast auf den KÀufer abgewÀlzt wird und 3. keine Verrechnung mit einer Kaufpreisreduzierung vorgenommen wird.

 

Zur Erinnerung: Worin besteht der Unterschied zwischen dem Halbteilungsgrundsatz nach § 656c BGB und der begrenzten AbwÀlzungsregelung nach § 656d BGB?

  1. § 656c BGB sorgt dafĂŒr, dass der KĂ€ufer nur zur Zahlung verpflichtet ist, wenn auch der VerkĂ€ufer einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Das Besondere: In beiden VertrĂ€gen darf nur die gleiche Provisionshöhe vereinbart werden. Der VerkĂ€ufer kann also nicht einfach die gesamte Maklerprovision auf den KĂ€ufer abwĂ€lzen. HĂ€ufig wird noch angenommen, dass auch unterschiedliche ProvisionssĂ€tze zulĂ€ssig sind, solange der KĂ€ufer weniger zahlt. Das stimmt nicht. Es mĂŒssen ProvisionsĂ€tze in derselben Höhe sein.
  2. § 656d BGB verbietet es, dass der VerkĂ€ufer eine Vereinbarung mit dem KĂ€ufer trifft, um ihm die gesamte Provision, die er dem Makler zunĂ€chst versprochen hat, nachtrĂ€glich aufzubĂŒrden.

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Bundesverband

GeschĂ€ftsfĂŒhrer, Syndikusrechtsanwalt