Der BGH hat am 6. März 2025 zwei Grundsatzentscheidungen zur „Neuregelung“ der Maklerprovision getroffen, die für die Praxis relevant sind.
Einfamilienhaus oder nicht?
Der BGH hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes nach § 656c BGB eröffnet ist, wenn das angebotene Objekt erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient (Urteil vom 6. März 2025 – I ZR 32/24). Der Wohnzweck ergibt sich aus dem Gesamteindruck, wobei grundsätzlich ein objektiver Maßstab heranzuziehen ist. Eine Einliegerwohnung oder eine untergeordnete gewerbliche Nutzungsmöglichkeit stehen der Einordnung als Einfamilienhaus nicht entgegen.
In dem vom BGH beurteilten Fall vertrat die klagende Maklerin die Auffassung, dass der Büroanbau, der etwa ein Fünftel der Gebäudefläche ausmacht, die Eigenschaft als Einfamilienhaus aufhebe und deswegen eine reine Außenprovision möglich sei. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Ebenso sah der BGH es als unbeachtlich an, dass nicht der Käufer den Maklervertrag geschlossen hat, sondern dessen Ehefrau. Zwar nimmt der Halbteilungsgrundsatz ausdrücklich nur Bezug auf den Käufer, doch ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn nicht der Käufer selbst, sondern ein Dritter den Maklervertrag abschließt. Der Zweck besteht darin, Verbraucher davor zu schützen, dass Maklerkosten unter Ausnutzung ihrer aufgrund der Marktsituation geschwächten Verhandlungsposition in unbilliger Weise auf sie abgewälzt werden, unabhängig davon, ob der Maklervertrag mit einer Kaufvertragspartei oder einem Dritten geschlossen wird.
Die Entscheidung des BGH schafft nun Klarheit, dass es bei der Einordnung des zu beurteilenden Objekts auf den Gesamteindruck ankommt. Indirekt widerspricht der BGH damit auch der noch von einigen vertretenen Auffassung, dass es auf die beabsichtigte Nutzung ankommt.
Was ist zu tun?
Makler sollten bei der Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus objektive Maßstäbe anlegen und im Zweifel von einem Einfamilienhaus ausgehen.
Vollständige Abwälzung nach § 656d BGB ausnahmsweise zulässig?
In einem weiteren Verfahren ging es um die Frage, ob eine vollständige Abwälzung der Provisionslast auf den Käufer im Gegenzug zu einer Reduzierung des Kaufpreises zulässig ist. Der BGH hat dies verneint (Urteil vom 6. März 2025 – I ZR 138/24). Da die Käufer im Innenverhältnis zur Verkäuferin verpflichtet waren, den Maklerlohn in voller Höhe zu bezahlen, blieb die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nicht im Sinne des § 656d BGB zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet. Die Kaufpreisreduzierung ändert daran nichts.
Was ist zu tun?
Die Möglichkeit der Abwälzung hat ihre Berechtigung, auch wenn sie in der Praxis nicht häufig angewendet wird. Denn aus rechtlicher Perspektive hat sie den Vorteil, dass der Makler nur einen Vertragspartner hat. Die Abwälzung und die dazugehörige Vereinbarung erfolgen im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
Wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, ist jedoch strikt darauf zu achten, dass: 1. sie notariell beurkundet wird (dies war im vom BGH entschiedenen Fall nicht der Fall), 2. maximal nur die Hälfte der Provisionslast auf den Käufer abgewälzt wird und 3. keine Verrechnung mit einer Kaufpreisreduzierung vorgenommen wird.
Hinweis der Redaktion: Die Urteilsbegründungen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Textes noch nicht vor.
Zur Erinnerung: Worin besteht der Unterschied zwischen dem Halbteilungsgrundsatz nach § 656c BGB und der begrenzten Abwälzungsregelung nach § 656d BGB?
- § 656c BGB sorgt dafür, dass der Käufer nur zur Zahlung verpflichtet ist, wenn auch der Verkäufer einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Das Besondere: In beiden Verträgen darf nur die gleiche Provisionshöhe vereinbart werden. Der Verkäufer kann also nicht einfach die gesamte Maklerprovision auf den Käufer abwälzen. Häufig wird noch angenommen, dass auch unterschiedliche Provisionssätze zulässig sind, solange der Käufer weniger zahlt. Das stimmt nicht. Es müssen Provisionsätze in derselben Höhe sein.
- § 656d BGB verbietet es, dass der Verkäufer eine Vereinbarung mit dem Käufer trifft, um ihm die gesamte Provision, die er dem Makler zunächst versprochen hat, nachträglich aufzubürden.
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Geschäftsführer, Syndikusrechtsanwalt