Viele Arbeitnehmer und Selbständige haben sich zu Hause ein Arbeitszimmer eingerichtet, um nicht jeden Tag zur Arbeit fahren zu müssen. Die Kosten für diesen Arbeitsplatz können nach dem Grundsatz, der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG geregelt ist, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden (für Werbungskosten ergibt sich dies aus dem Verweis in § 9 Abs. 5 EStG). Nur in bestimmten Ausnahmen, die in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelt sind, dürfen die Kosten steuermindernd abgezogen werden.
Häusliches Arbeitszimmer
Unter die Beschränkung fallen jedoch nur Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dabei versteht man unter einem Arbeitszimmer nur einen büromäßig eingerichteten Raum. Nicht unter die Einschränkung für Arbeitszimmer fallen dagegen Räume, die einer Betriebsstätte ähneln, wie etwa Werkstatt-, Lager- und Ausstellungsräume oder Praxisräume von Ärzten. Außerdem gilt die Einschränkung nur für Arbeitsräume, die „häuslich“ sind und sich räumlich als Teil der Wohnung darstellen. Bei einem Einfamilienhaus gilt dies für sämtliche Räume in dem Gebäude, auch wenn sie außerhalb der Wohnung liegen.
Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten ist zunächst, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um einen selbständigen Raum handelt – und nicht bloß um eine Arbeitsecke. Dieser Raum muss ausschließlich oder so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Ein private Mitbenutzung zu mehr als 10 Prozent ist schädlich.
Die bisherige Regelung
Wenn für die betreffende Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, konnten die Aufwendungen bisher bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Stellte das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, konnten die Kosten in vollem Umfang abgezogen werden. Als Kosten können bei einer Mietwohnung die anteilige Miete und Betriebskosten abgezogen werden, bei einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus auch die anteilige Gebäude AfA, Schuldzinsen und Instandhaltungskosten.
Bis 2022
Häusliches Arbeitszimmer | Kein Abzug | Höchstbetrag 1.250 | Abzug der gesamten Kosten |
Prinzip | x | ||
Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung | x | ||
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit | x |
Ab 2023
Durch das Jahressteeurgesetz 2022 ist § 4 Abs. 5 Nr. Satz 1 Nr. 6 b EStG wie folgt geändert worden:
„Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel.“
Nach dem Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 sollte die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer eingeschränkt werden. Auch wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, sollten die Kosten nur dann abzugsfähig sein, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auf den Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestages hin ist die Regelung jedoch verbessert worden: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen – wie bisher – in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige jedoch auch einen pauschalen Betrag in Höhe des Höchstbetrages der Tagespauschale nach der Nr. 6 c in Höhe von 1.260 Euro geltend machen. Die Kosten müssen daher nicht mehr nachgewiesen werden. Bei dieser sog. Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich an dem Höchstbetrag der Tagespauschale nach Nr. 6 c orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können. Für Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist die Regelung dagegen eingeschränkt worden. Wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht im dem Arbeitszimmer liegt, kann die Jahrespauschale – abweichend von dem Regierungsentwurf – auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen kommt ein Abzug der Aufwendungen nur im Rahmen der Home-Office Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 c EStG in Betracht.
Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vor, wird die Jahrespauschale nach dem neuen Satz 4 entsprechend gekürzt. Für diesen Kürzungszeitraum kann die Tagespauschale zu gewähren sein.
Häusliches Arbeitszimmer | Kein Abzug | Abzug der gesamten nachgewiesenen Kosten | Oder Jahrespauschale 1.260 € |
Prinzip | x | ||
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit | x | x |
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Der volle Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale können nur dann geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Für die Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, ist nicht auf die Arbeitszeit abzustellen, die in dem Arbeitszimmer aufgewendet wird, sondern auf inhaltliche Gesichtspunkte. In dem Arbeitszimmer muss diejenige Tätigkeit ausgeübt werden, die für die betreffende berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend ist (BMF-Schreiben vom 6.10.2017, BStBl. I 2017, S. 1320, Tz. 9). Bei einem Makler wird die prägende Tätigkeit beispielsweise nicht im Büro ausgeübt, sondern bei dem Besuch des Kunden und der Besichtigung des Objekts. Auch bei einem Sachverständigen dürfte die prägende Tätigkeit in der Besichtigung des Objekts bestehen.
Home-Office-Pauschale (Tagespauschale)
Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 folgende Nr. 6 c EStG eingefügt worden:
„Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird.“
Da es sich bei dem Arbeitszimmer um einen gesonderten Raum handeln muss, konnten alle, die nur eine kleine Wohnung haben und sich deshalb nur eine „Arbeitsecke“ einrichten konnten, von der Abzugsmöglichkeit keinen Gebrauch machen. Um auch den Menschen zu helfen, die wegen der Corona-Pandemie zu Hause arbeiten mussten, ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 die sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt worden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 4 EStG). In den Steuererklärungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 konnte man für jeden Kalendertag, an dem man ausschließlich zu Hause gearbeitet hat, einen pauschalen Betrag von 5 Euro in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen. Die Pauschale war auf maximal 120 Arbeitstage im Home-Office begrenzt, sodass im Jahr höchstens 600 Euro geltend gemacht werden konnten.
Diese Möglichkeit ist durch das JStG 2022 in einer neuen Nummer 6 c des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG gesondert geregelt worden. Dabei sind einige Verbesserungen und der gesetzliche Begriff der Tagespauschale eingeführt worden.
Die Home-Office-Pauschale wird auf 6 Euro je Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der Höchstbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro angehoben (210 Tage x 6 Euro). Dadurch sollen die Steuerpflichtigen begünstigt werden, die nach dem Regierungsentwurf die Jahrespauschale von 1.250 Euro hätten in Anspruch nehmen können, weil das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, ihnen aber kein andrer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies Steuerpflichtigen sind jetzt auf die Tagespauschale verwiesen.
Bisher war erforderlich, dass man an den betreffenden Tagen ausschließlich zu Hause gearbeitet hat. Nach der Neuregelung genügt es, wenn die berufliche Tätigkeit an dem betreffenden Tag überwiegend in der Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Unschädlich ist es, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale geltend gemacht werden.
Steht dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug der Tagespauschale für die Kalendertage ausgeschlossen, an denen die Voraussetzungen für den Abzug der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfüllt sind, weil neben der Tätigkeit in der Wohnung die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.
Beispiel
Ein angestellter Bauingenieur fährt an einem Tag erst auf die Baustelle. Anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern in seiner Wohnung.
Für diesen Tag kann der Steuerpflichtige sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, d.h. wenn mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit dieses Tages in der Wohnung aufgewendet wurde.
Ein Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die berufliche Tätigkeit in der Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 a EStG oder des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (doppelte Haushaltsführung) abgezogen werden können. Bisher bestand dagegen die Möglichkeit, die Home-Office-Pauschale für Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) ausgeübt wurde, zusätzlich zu den Kosten für die Zweitwohnung anzusetzen. Für Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Hauptwohnung am Erstwohnsitz ausgeübt wurde, konnte die Home-Office-Pauschale geltend gemacht werden, ohne dass die Kosten für die Zweitwohnung gekürzt wurden.
Ein Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, wenn die Kosten für das Arbeitszimmer nach Nr. 6 b abgezogen werden, also entweder in Höhe der vollen Kosten oder mit der Jahrespauschale von 1.260 Euro. Sind sowohl die Voraussetzungen der Nr. 6 b für den Abzug der Jahrespauschale (oder der vollen Kosten) als auch diejenigen für den Abzug der Tagespauschale nach der Nr. 6 c erfüllt, hat der Steuerpflichtige – wie bisher – ein Wahlrecht zwischen beiden Möglichkeiten.
Mit der Home-Office- Pauschale sind sämtliche Raumkosten abgegolten. Nicht abgegolten sind jedoch Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Wie bisher wird die Home-Office-Pauschale in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Danach zieht das Finanzamt bei jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale ab. Seit 2011 betrug diese Pauschale 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist der Pauschbetrag rückwirkend zum 1.1.2022 auf 1.200 Euro erhöht worden und ist durch das JStG 2022 zum auf 1.1.2023 auf 1.230 Euro angehoben worden. Wenn die Home-Office-Pauschale zusammen mit den übrigen Werbungskosten nicht mehr als 1.230 Euro betragen, wirkt sich die Home-Office Pauschale somit nicht aus.
Ansprechpartner
Bundesverband
Rechtsberater Referat Steuern