Webseitenbetreiber sollten ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung prüfen und ggfls. aktualisieren
1. Auswirkung auf die Impressumspflicht
Das Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) ersetzt zwei Gesetze: das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Das TMG ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht. Bisher war die Pflicht, ein Impressum auf der Webseite einzubinden, in § 5 TMG geregelt. Diese Verpflichtung wird nun in § 5 DDG festgelegt. Es handelt sich jedoch nur um eine redaktionelle Änderung; inhaltlich ändert sich an der Impressumspflicht nichts.
2. Auswirkung auf Ihre Datenschutzerklärung
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Es ist jedoch wichtig, dass Webseitenbetreiber die korrekten Rechtsgrundlagen in der Datenschutzerklärung angeben.
3. Was sollen Webseitenbetreiber jetzt unternehmen?
a) Impressum aktualisieren
Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und betrifft somit fast jeden Webseitenbetreiber. Sofern im Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen wurde, sollten dies geändert werden, wobei keine gesetzliche Pflicht besteht, § 5 DDG im Impressum anzugeben. Es ist daher zu empfehlen, vollständig auf die Angabe des Paragrafen („§ 5 TMG/Telemediengesetz“ bzw. „§ 5 DDG“) zu verzichten.
Dasselbe gilt grundsätzlich für Hinweise auf den Dienstanbieter bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 7 TMG. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte grundsätzlich zu einer Abmahnung führen.
b) Datenschutzerklärung aktualisieren
Wenn die Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verweist, muss stattdessen auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) verwiesen werden.
Ansprechpartner
Bundesverband
Geschäftsführer, Syndikusrechtsanwalt