In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Nur teilweise. Grundsätzlich kann die Gemeinschaft für konkrete Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine gesonderte Rücklage bilden. Je nach Ausgestaltung handelt es sich bei der Rohrsanierung um eine Instandsetzungsmaßnahme oder bei weitergehenden Veränderungen um eine bauliche Veränderung. Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss erfolgen. Eine Finanzierung der individuellen Badmodernisierung aus Mitteln der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig. Rücklagen und Hausgelder der Wohnungseigentümergemeinschaft dürfen grundsätzlich nicht für Maßnahmen am Sondereigentum einzelner Eigentümer verwendet werden. Die Eigentümer können hierfür eigene private Rücklagen bilden.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung