Update MoPeG: Befreiungen von der Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften – Status quo gesichert
Durch das am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird der Begriff der „Gesamthand“ (Gemeinschaft zur gesamten Hand) im Gesellschaftsrecht aus dem Gesetz entfernt und ersatzlos gestrichen. Das hat Auswirkungen auf die Befreiungen bei der Grunderwerbsteuer. Denn diese (§§ 5, 6 Abs. 1, 2 und 7 GrEStG) knüpfen an den Begriff „Gesamthand“ und nicht an den Begriff „Personengesellschaft“ an. Das MoPeG würde somit dazu führen, dass diese Befreiungen für Personengesellschaften nicht mehr geltend würden.
Im Wachstumschancengesetz wurde auf Betreiben der Länder und der Immobilienwirtschaft aufgenommen, dass der Status quo, also die Fortgeltung der Befreiungen für ein weiteres Jahr gelten soll. Da sich das Wachstumschancengesetz, welches auch die degressive AfA für den Wohnungsbau vorsieht, nun im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befindet und der Fortgang des Verfahrens offen ist, musste eine Zwischenlösung her.
Der Finanzausschuss hat das Thema nun im Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen, das am 14. Dezember 2023 vom Bundestag verabschiedet wird. Die Bundesratsbefassung ist am 15. Dezember 2023, so dass das nun eine Fortgeltung des Status quo gesichert ist. Diese ist für drei Jahre befristet.
Das Wachstumschancengesetz sah noch eine Befristung auf ein Jahr vor. In der Zwischenzeit soll es eine größere Reform dieses Regelungsbereiches (inkl. Share-Deals) geben, wofür sich das BMF eingesetzt hat.
Für dieses Jahr gilt aber, dass es keinen Handlungsdruck mehr gibt, Transaktionen mit Personengesellschaften noch in diesem Jahr durchzuführen.
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Geschäftsführer, Syndikusrechtsanwalt