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Ein kurzer Moment, ein falscher Schritt – und schon liegt man auf dem Gehweg. Glatteis ist nicht nur ein Winterärgernis, sondern regelmäßig auch ein Haftungsthema. In Deutschland entscheidet vor allem die Verkehrssicherungspflicht, wer bei Schnee und Eis verantwortlich ist. Wer die Schaufel stehen lässt, riskiert je nach örtlicher Satzung nicht nur ordnungsrechtliche Konsequenzen, sondern auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.

1) Verantwortlichkeit

Hauseigentümer / Anlieger
Grundsätzlich müssen Eigentümer bzw. Anlieger den Gehweg vor dem Grundstück winterdienstlich sichern – allerdings nicht „automatisch immer“, sondern so, wie es die örtliche Winterdienst- bzw. Straßenreinigungssatzung regelt (Zuständigkeiten, Zeiten, Streumittel, Breite etc.).

Vermieter & Mieter: Delegation ja – „Raus aus der Haftung“ nein
Vermieter können Räum- und Streupflichten häufig per Mietvertrag/Hausordnung auf Mieter übertragen. Wichtig ist aber: Im Verhältnis zum Mieter bleibt der Vermieter nicht beliebig „draußen“.

Das hat der BGH 2025 klar entschieden: Der Vermieter schuldet dem Mieter aus dem Mietvertrag heraus die winterliche Sicherung der Wege auf dem Grundstück (z. B. Hauszugang/Wege zur Straße) – auch dann, wenn der Winterdienst über Dritte organisiert ist (etwa über eine GdWE bzw. einen Dienstleister).

Versäumnisse des beauftragten Winterdienstes können dem Vermieter zugerechnet werden, da dieser die Kontrollpflicht behält.

Gemeinden
Für öffentliche Straßen/Plätze sind die Gemeinden/ Städte zuständig. Diese Pflicht für Gehwege wird aber in der Praxis häufig per Satzung auf die Anwohner übertragen. Entscheidend ist auch hier: regionale Winterdienst- oder Straßenreinigungs-Satzung

2) Umfang der Räum- und Streupflicht

Maßgeblich sind immer die kommunalen Satzungen. Typische Eckpunkte als grobe Orientierung sind:

  • Zeiten: häufig werktags ab ca. 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags teils später (z. B. 8:00/9:00 Uhr).
  • Breite: oft genügt ein geräumter/gestreuter Streifen von ca. 1,0–1,5 m, damit Begegnungsverkehr zu Fuß möglich ist.
  • Mittel: vielfach sind abstumpfende Mittel (Sand/Splitt/Granulat) vorgeschrieben; Streusalz ist in vielen Kommunen für Privatpersonen (außer Ausnahmen) untersagt – die Satzung ist hier die Leitplanke.
  • Umfang: regelmäßig betroffen sind der Gehweg vor dem Grundstück; wo kein Gehweg existiert, häufig ein Streifen am Fahrbahnrand. Zugänge, die typischerweise genutzt werden (z. B. Hauseingang, Mülltonnenstandplatz, ggf. Garage), müssen ebenfalls sicher sein.
  • Schnee darf nicht auf Fahrbahn/andere Gehwege geschoben werden; Hydranten und Entwässerungseinläufe sind freihalten.

            Praxistipp: Es reicht selten, „einmal morgens“ zu streuen, wenn sich erneut Glätte bildet       (beispielsweise durch gefrierenden Regen, Tauwasser, festgetretenen Schnee).

3) Folgen eines Sturzes

Kommt es zum Unfall, stehen schnell erhebliche Schadensposten im Raum: Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld – je nach Fall auch Folgeschäden.

Damit Schadensersatz/Schmerzensgeld erfolgreich geltend gemacht werden kann, muss der Anspruchsteller im Kern darlegen und beweisen, dass:

  1. eine Sicherungspflicht bestand (Verantwortlichkeit/Ort/Zeitraum nach Satzung),
  2. pflichtauslösende Glätte vorlag unzureichend geräumt/gestreut wurde (beispielsweise bei „Eisregen“)
  3. der Sturz aufgrund der Pflichtverletzung entstanden ist,
  4. mindestens Fahrlässigkeit vorliegt.

BGH 2025: Gerichte dürfen den Vortrag der Gestürzten nicht „kaputt-substantiieren“: Ein prozessual wichtiger Punkt kam 2025 vom BGH (VI ZR 357/24): Gerichte dürfen an die Substantiierung des Vortrags zur allgemeinen Glätte keine überspannten Anforderungen stellen. Wenn jemand schlüssig schildert, dass der Bereich vereist/spiegelglatt war und daraus eine Streupflicht folgen konnte, darf das nicht vorschnell als „zu wenig konkret“ abgebügelt werden.

Mitverschulden: Kürzung möglich – aber nicht automatisch „selbst schuld“

Geschädigte müssen sich häufig ein Mitverschulden entgegenhalten lassen (beispielweise ungeeignetes Schuhwerk, erkennbar riskante Route, Missachtung eindeutiger Warnlagen). Schadensquoten sind immer Einzelfallfragen. Gleichzeitig hat der BGH 2025 betont: Ein vollständiger Haftungsausschluss wegen Mitverschuldens kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht – es braucht ein Verhalten von „ganz besonderer, schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit“.

4) Welche Versicherung ist zuständig für…?

  • Eigentümer/Vermieter: häufig über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Mieter: wenn sie wirksam mit Winterdienstpflichten belastet sind und diese verletzen, kann die Privathaftpflicht einschlägig sein.
  • Dienstleister: bei beauftragtem Winterdienst kommen Regressfragen in Betracht (Vertrag, Leistungsumfang, Dokumentation).

Checkliste: Haftungsrisiko

Für Eigentümer/Vermieter/WEG-Verantwortliche

    • Satzung prüfen: Zeiten, Mittel, Breite, Zuständigkeit.
    • Zuständigkeiten klar regeln (Mietvertrag/Hausordnung/WEG-Beschluss).
    • Bei Dienstleistern: Leistungsbeschreibung, Alarmplan, Kontroll- und Dokumentationsroutinen.
    • Wiederkehrende Kontrolle bei kritischer Wetterlage (gefrierender Regen, Tau-/Gefrierwechsel).

Für Mieter

  • Klären, ob und wie Winterdienstpflichten wirksam übertragen wurden
  • Bei Schichtplänen: Vertretung organisieren (Krankheit/Abwesenheit).
  • Geeignete Streumittel bereithalten (salzfreie Alternativen, falls Salz verboten).

Tipp nach einem Unfall: Beweise sichern – sofort

  • Fotos/Videos vom Weg, Streumitteln und Umgebung anfertigen
  • Zeugen dokumentieren: Namen, Telefonnummern.
  • Zeitpunkt dokumentieren; Arztbesuch zeitnah (Verletzungen, Befund).
  • Wetterlage/Glätte notieren: eigene Notizen und gegebenenfalls Wetterdaten/Unfallberichte.

Wichtig: Versicherungsschutz hilft nur, wenn der Sachverhalt sauber aufgearbeitet wird – und nicht jede Police deckt jede Konstellation in gleichem Umfang ab.

Ansprechpartner

Bundesverband

Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung