In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Werden Wohnung und Garage gemeinsam vermietet, bilden beide Mietzinsbestandteile eine rechtliche Einheit. Für die Berechnung der Mieterhöhung werden daher Nettokaltmiete und Garagenmiete zusammengerechnet und als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Kappungsgrenze sowie die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen. Die Miete darf innerhalb von drei Jahren grundsätzlich um maximal 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt häufig nur um 15 Prozent, erhöht werden. Maßgeblich ist jeweils die Gesamtmiete.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung