In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Es kommt darauf an: Die Zuordnung richtet sich nach dem WEG und der jeweiligen Teilungserklärung. Fest mit dem Gebäude verbundene Rollladenanlagen (beispielsweise Rollladenkästen und Führungsschienen) werden grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Eine Zuordnung zum Sondereigentum ist nur möglich, wenn dies in der Teilungserklärung eindeutig und wirksam geregelt ist. Die Einordnung als „Ausstattungsgegenstand“ allein reicht hierfür nicht automatisch aus. Entscheidend sind die konkrete Regelung der Teilungserklärung sowie die bauliche Ausführung der Rollladenanlage.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung