In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Nein. Die Aufteilung der Betriebskosten richtet sich unabhängig von der Verteilung innerhalb der GdWE nach der Betriebskostenverordnung. Umlagefähig sind grundsätzlich nur laufende Bewirtschaftungs- und Pflegekosten. Eine Einordnung als „sonstige Betriebskosten“ scheidet regelmäßig aus. Da die BetrKV keine Kostenposition für Stellplatzmieten vorsieht, ist diese nicht auf die Mieter umlegbar, es sei denn, es wurde ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung