In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für ein Wallbox-System im Mehrfamilienhaus neben den verbrauchsabhängigen Arbeitskosten auch die anteiligen Grundkosten des separaten Stromanschlusses sowie die Kosten für Lade- beziehungsweise Abrechnungsreports des Wallbox-Betreibers auf die nutzenden Mieter umgelegt werden?
Ja. Die Arbeits- und Grundkosten des Stroms können umgelegt werden, wenn der Wallbox-Strom über einen separaten Anschluss läuft und die Umlage vertraglich vereinbart ist. Die Grundkosten (beispielsweise Grundpreis/Zählermiete der Stadtwerke) gelten dann als Teil der Stromkosten, dürfen aber nur auf die tatsächlichen Nutzer der Wallboxen verteilt werden, nicht auf alle Mieter. Der Umlageschlüssel muss sachgerecht sein, beispielsweise nach geladenen Kilowattstunden oder je Nutzer. Sowohl die Kosten für Lade-Reports als auch das Abrechnungssystem sind ebenfalls umlagefähig, sofern sie für die verbrauchsgenaue Abrechnung erforderlich, angemessen und vertraglich geregelt sind. Nicht umlagefähig sind hingegen Anschaffungs- und Installationskosten.
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Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung