In der IVD-Verwalter-Hotline beantworten Experten Fragen aus dem Verwalteralltag. Hier stellen wir eine häufig gestellte Frage und die dazugehörige Antwort vor.
Soweit eine Untergemeinschaft gemäß Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Kompetenz erhält, eigenständig über Angelegenheiten ihres Bereichs zu entscheiden, sind grundsätzlich nur die Mitglieder dieser Untergemeinschaft stimm- und beschlussberechtigt. Eigentümer anderer Untergemeinschaften nehmen an der Abstimmung nicht teil. Dies gilt auch für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren. Die Beschlusskompetenz korrespondiert regelmäßig mit der alleinigen Kostentragungspflicht der betreffenden Untergemeinschaft im Innenverhältnis. Maßgeblich ist immer die konkrete Ausgestaltung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung.
Bundesverband
Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung