Vermieter müssen in ihren Häusern und auf den dazu gehörigen Grundstücken dafür sorgen, dass ihren Mietern und allen Besuchern nichts passiert. Die so genannte Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei nicht nur die ausreichende Beleuchtung der Wege. Vermieter müssen auch dafür sorgen, dass in Herbst und Winter Bürgersteig und Hof von Laub, Schnee und Glatteis geräumt werden. „Insbesondere feuchtes Laub kann derzeit schnell eine Rutschpartie hervorrufen“, warnt Alexander Geischer, Geschäftsführer des IVD West. Höher stehende Wegplatten oder andere Hindernisse könnten zudem von Laub verborgen und zu Stolperfallen werden.
Für Straßenreinigung und Schneebeseitigung von öffentlichen Flächen ist grundsätzlich die Kommune zuständig. Im Fall der Fahrbahnen kommen die Gemeinden dieser Pflicht auch nach. Die Sauberhaltung der Gehwege aber wälzen sie meistens auf die Grundstückseigentümer ab. Vermieter ihrerseits können es ihren Mietern durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag auferlegen, die Gehwege in der kalten Jahreszeit frei von Laub, Schnee und Glatteis zu halten. „Das Areal, das sauber gehalten werden muss, ist klar umrissen. Der Mieter muss dafür sorgen, dass Bürgersteig, Hauseingang sowie der Weg zu den Mülltonnen begehbar sind“, erläutert Alexander Geischer. Gehöre ein Parkplatz zum Grundstück, so müsse dieser in der Regel nicht gesäubert werden. Der Grundstückseigentümer kann allerdings seine Haftung beschränken, indem er Warnschilder wie „Kein Winterdienst“ aufstellt. Dies kann er aber nur auf Privatwegen machen.
Stürzt ein Fußgänger, kann er Schmerzensgeld oder Schadenersatz vom Eigentümer fordern – vorausgesetzt dieser hat seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, weil er zum Beispiel das Laub nicht beseitigt hat oder weil es gefroren ist. „Übrigens hat der Vermieter auch die Aufsichtspflicht, ob seine Mieter die Wege ordentlich fegen und räumen“, führt Geischer weiter aus. Auch rechtlich bleibt er verantwortlich und kann höchstens seinerseits ein möglicherweise gezahltes Schmerzensgeld vom damit beauftragten Mieter zurückfordern. Sinnvoll ist es für Hauseigentümer, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die eventuelle Ansprüche übernimmt.
Wann muss gekehrt werden?
Wo es beim Schneefall klare zeitliche Regelungen gibt, fehlen diese für die Frage, wann und wie häufig das Herbstlaub von Gehwegen gekehrt werden muss. Eine Reihe von Gerichtsentscheidungen haben Mieter von einer permanenten Säuberungspflicht entbunden. Die Richter gingen darüber hinaus bei einschlägigen Schadensersatzklagen der Frage nach, ob gestürzte Fußgänger den Unfall nicht sorglos mitverschuldet haben. Klar ist aber, dass bei starkem Laubfall auch eine mehrmalige Räumung pro Tag zumutbar und notwendig ist.